Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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wird. Damit kann diese Lücke geschlossen werden, indem eine einheitliche Praxis der verschiedenen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden sowie in der Verwaltungsphase und der gerichtlichen Phase des Verwaltungsstrafverfahrens sichergestellt wird.

Artikel 74 Absatz 1 StPO verleiht der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, das heisst den Strafbehörden, die für die verschiedenen Phasen des Strafverfahrens zuständig sind und Entscheidungsbefugnisse haben, gewisse Kompetenzen zur Orientierung der Öffentlichkeit. In Artikel 71 Absatz 1 VE-VStrR werden diese Kompetenzen der betreffenden Verwaltungseinheit gewährt. Für das Verfahren vor den Gerichten ist jedoch Artikel 74 StPO anwendbar (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Absatz 1 übernimmt den ganzen Artikel 74 Absatz 1 StPO, auch wenn eine Mitwirkung der Bevölkerung (Bst. a) nicht oder wenig wahrscheinlich ist.

Artikel 74 Absatz 2 StPO wird hingegen nicht übernommen, weil er im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant ist.

Absatz 2 übernimmt Artikel 74 Absatz 3 StPO.

Artikel 74 Absatz 4 StPO wird ebenfalls nicht übernommen, weil es im Verwaltungsstrafverfahren keine Opfer gibt.

Art. 72 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte. Begriff und Stellung. Parteien

Absatz 1 übernimmt Artikel 104 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Privatklägerschaft nicht (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und nennt die Verwaltungseinheit anstelle der Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Aus den unter Ziffer 3.1.2 oben dargelegten Gründen wird die Parteistellung der BA und der kantonalen Staatsanwaltschaften aus dem geltenden Artikel 74 Absatz 1 VStrR nicht übernommen.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 74 Absatz 2 VStrR materiell unverändert. In der französischen Version wird «celui qui» durch «quiconque» ersetzt (s. Ziff. 3.1.5 oben). Bei den von einer Einziehungsmassnahme betroffenen Personen handelt es sich um von der Verfahrenshandlung beschwerte Dritte nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e VE-VStrR, der Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe f StPO übernimmt.241 Mit der Übernahme des geltenden Artikels 74 Absatz 2 VStrR ist jedoch eine explizitere Umschreibung möglich, was angesichts der grossen Zahl von Einziehungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht gerechtfertigt ist.

Absatz 3 übernimmt Artikel 104 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Aus diesem Grund wird lediglich der Bund genannt, die Kantone hingegen nicht.

Art. 73 Andere Verfahrensbeteiligte

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 105 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. So wird in Absatz 1 die geschädigte Person nicht erwähnt (Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO). Der grösste praktische Nutzen dieser Bestimmung scheint darin zu bestehen, dass der Fall der durch die Verfahrenshandlung beschwerten Dritten nach Absatz 1 Buchstabe e im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen ausdrücklich geregelt

241 CR CPP-Conti/Tunik, Art. 377 N 11