Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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gleichheit gebietet es, dass die beschuldigte Person auch verteidigt wird, wenn die Verwaltungseinheit die Anklage im Gerichtsverfahren persönlich vertritt, wie dies der Fall ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage in einem ordentlichen Strafverfahren persönlich vertritt. Da es im VE-VStrR keine Spezialregelung gibt, ist dies nicht der Fall, wenn in dieser Verfahrensphase nur die StPO Anwendung findet.
Artikel 130 Buchstabe e StPO wird hingegen nicht übernommen, weil das Institut des abgekürzten Strafverfahrens, wie es die StPO (Art. 358–362) kennt, im VE-VStrR nicht vorgesehen ist. Beim abgekürzten Verfahren nach Artikel 268 VE-VStrR ist nicht von einer notwendigen Verteidigung auszugehen, da dieses nur bei Bussen bis zu 5000 Franken – 2000 Franken nach geltendem Recht (s. Erläuterungen zu Art. 268 VE-VStrR) –, das heisst in Bagatellfällen, in Betracht kommt.249
Art. 86 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
Artikel 86 übernimmt Artikel 131 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Mit Absatz 2 wird Artikel 131 Absatz 2 StPO formell an den Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst. Er berücksichtigt die Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden, da die bisherige Formulierung der genannten Bestimmung logisch unbefriedigend ist.250
Art. 87–91 Amtliche Verteidigung
Die Artikel 87–91 regeln die die amtliche Verteidigung. Mit ihnen werden die Artikel 132–135 StPO an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.
Art. 87 Amtliche Verteidigung
Artikel 87 übernimmt Artikel 132 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.
Absatz 2 übernimmt Artikel 132 Absatz 2 StPO.
In Anlehnung an den geltenden Artikel 33 Absatz 2 VStrR nennt Absatz 3 einen Bussenbetrag, ab dem kein Bagatellfall mehr vorliegt. Dieser Betrag ist auf 12 000 Franken festgesetzt. Er entspricht einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, ab der aufgrund von Absatz 3 ebenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, wobei der Umwandlungssatz 100 Franken pro Tag beträgt (s. Erläuterungen zu Artikel 10 VE-VStrR oben). In diesem Betrag ist auch die Teuerung seit der Verabschiedung des geltenden VStrR berücksichtigt. Absatz 3 muss in Verbindung mit Absatz 2 gelesen werden, der insbesondere voraussetzt, dass es sich um eine mittellose Person handelt.251 Daher ist ein Betrag von mehr als 12 000 Franken für eine Busse – die namentlich unter Berücksichtigung der Situation der Täterin oder des Täters festzulegen ist (Art. 106 Abs. 3
249 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 74
250 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6730 f.
251 CR CPP-Harari/Jakob/Santamaria, Art. 132 N 54