Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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StGB in Verbindung mit Art. 2 VE-VStrR) – für mittellose Täterinnen und Täter bereits hoch und entspricht somit nicht einem Bagatellfall.
Art. 88 Bestellung der amtlichen Verteidigung
Artikel 88 übernimmt teilweise Artikel 133 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.
Absatz 2 berücksichtigt die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden.252
Art. 89 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
Artikel 89 übernimmt Artikel 134 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.
Art. 90 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Artikel 90 übernimmt Artikel 135 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.
Der gemäss dem geltenden Artikel 33 Absatz 3 VStrR anwendbare Tarif führt zu Rechtsunsicherheit.253 Die in Absatz 1 genannten Regeln sehen daher vor, dass für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010254 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren angewendet wird.
Gemäss Absatz 2 legt die Verwaltungseinheit – unter Vorbehalt des Falls gemäss Artikel 91 VE-VStrR – die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Tätigkeit während der Phase des Strafverfahrens fest, in der die beteiligte Verwaltung zuständig ist. Damit wird der Grundsatz des geltenden Artikels 33 Absatz 3 VStrR übernommen. Das Verfahren kann mit einer Einstellungsverfügung oder einem Strafbescheid (Art. 259 Abs. 1 VE-VStrR) oder mit einer Strafverfügung (Art. 273 Abs. 1 VE-VStrR) abgeschlossen werden. Die Entschädigung kann in einem dieser Entscheide oder in einem eigenständigen Entscheid festgelegt werden, da unterschiedliche Rechtsmittel ergriffen werden können. Wird gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben oder sind die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung gegeben, sind die Akten an das zuständige Strafgericht zu überweisen (Art. 276 Abs. 1 VE-VStrR). In diesen Fällen muss die Entschädigung spätestens zum Zeitpunkt der Überweisung in einem eigenständigen Entscheid festgelegt werden. Zudem übernimmt Absatz 2 das System der an die amtliche Verteidigung zu zahlenden Vorschüsse, das im Rahmen der Revision der StPO (Art. 135 Abs. 2 zweiter Satz) beschlossen wurde,255 wobei es an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.
252 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6732
253 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 116 ff.
254 BStKR; SR 173.713.162
255 BBl 2022 1560