Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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wird. In einem modernen Verfahrensgesetz ist es gerechtfertigt, die Stellung der Verfahrensbeteiligten klar zu regeln, wie dies auch in der StPO der Fall ist.

Art. 74 Prozessfähigkeit

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 106 StPO.

Art. 75 Anspruch auf rechtliches Gehör

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 107 StPO und passt die Terminologie von Absatz 2 an jene des VE-VStrR an.

Art. 76 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs.

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 108 StPO und passt die Terminologie der Absätze 1 und 4 an jene des VE-VStrR an.

Art. 77 f. Verfahrenshandlungen der Parteien

Die Artikel 77 und 78 sind neu. Sie regeln die Verfahrenshandlungen der Parteien.

Art. 77 Eingaben

Absatz 1 übernimmt den geltenden Artikel 37 Absatz 2 VStrR und passt ihn an die Formulierung von Artikel 109 Absatz 1 StPO an. Es ist angezeigt, diese Regelung nach dem Modell der StPO anzupassen. Dies wird mit Absatz 2 gemacht, der Artikel 109 Absatz 2 StPO übernimmt und diesen an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens anpasst.

Art. 78 Form

In einem modernen Verfahrensgesetz muss die Form der Verfahrenshandlungen der Parteien geregelt werden, was mit dem geltenden VStrR nicht der Fall ist. Artikel 78 übernimmt zu diesem Zweck Artikel 110 StPO, wobei Absatz 4 formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 2 erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 18. Juni 2010242 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren für anwendbar zu erklären und einfach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung anzupassen.

Art. 79 Begriff und Stellung der beschuldigten Person. Begriff

Artikel 79 übernimmt den geltenden Artikel 111 VStrR, wobei die Verweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des VE-VStrR angepasst werden. Der Fall, dass ein Strafantrag

242 SR 272.1