Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 93 Zustellung. Zustellungsdomizil
Artikel 93 übernimmt materiell den geltenden Artikel 34 VStrR, der erst am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Anstatt die Begriffe «Beschuldigter» und «Verteidiger» zu verwenden und diese Bestimmungen anschliessend auf die von der Einziehung betroffenen Personen anzuwenden, werden in Artikel 93 die Begriffe «Parteien» und «Rechtsbeistand» verwendet. Absatz 4 des geltenden Artikels 34 VStrR wird nicht übernommen.
Absatz 4 ergänzt den geltenden Artikel 34 VStrR, indem er Artikel 87 Absatz 4 StPO übernimmt. Eine solche Bestimmung ist im Verwaltungsstrafrecht ebenso sinnvoll und notwendig wie im ordentlichen Strafrecht.
Art. 94 Zustellung durch Veröffentlichung
Artikel 94 übernimmt den geltenden Artikel 34a VStrR unverändert. Dieser ist erst seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 34a Absatz 4 VStrR. Im Unterschied zu Artikel 88 Absatz 4 StPO kann im Verwaltungsstrafrecht nur das Schlussprotokoll der Veröffentlichungspflicht entzogen werden. Die Botschaft des Bundesrats äussert sich nicht zu diesem Punkt.260 In dieser Revision stellt sich diese Frage, da mit der Erwähnung der Einstellungsverfügungen, der Strafbescheide, der Einziehungsbescheide, der Strafverfügungen und der Einziehungsverfügungen eine umfassendere Angleichung an Artikel 88 Absatz 4 StPO stattfindet. Artikel 88 Absatz 4 StPO ist aus staatsrechtlicher Sicht problematisch, zumindest insoweit, als er vorsieht, dass die Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten.261 Es ist schwer vorstellbar, wie die beschuldigte Person gültig auf ihr Einspracherecht und somit auf das Grundrecht des Zugangs zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verzichten kann, wenn sie nicht weiss, dass sie Adressatin eines Strafbefehls ist.262 Aus diesem Grund, und obwohl diese Bestimmung bei der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 nicht geändert wurde,263 wird im VE-VStrR darauf verzichtet, die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht auszudehnen, und vorgeschlagen, am geltenden Recht festzuhalten. Dies ist umso gerechtfertigter als die Entscheide im Verwaltungsstrafverfahren durch Verwaltungsbehörden ergehen, weshalb die Effektivität der Möglichkeit, das Gericht anzurufen, gewährleistet werden muss.
Art. 95 Teilnahme an Beweiserhebungen. Im Allgemeinen
Der Randtitel des geltenden Artikels 35 VStrR wird mit der Präzisierung «Im Allgemeinen» ergänzt. Im deutschen Normtext wird der Begriff «Beweisaufnahme» durch den in der StPO verwendeten Begriff «Beweiserhebung» ersetzt (s. insb. Art. 147 f. StPO).
Mit Absatz 1 wird der geltende Artikel 35 Absatz 1 VStrR geändert, indem der erste Teil des Satzes nach dem Beispiel von Artikel 147 Absatz 1 erster Satz StPO umformuliert wird. Damit lassen sich die in den geltenden Artikeln 35 Absatz 1 und 41 Absatz 3 VStrR aufgeführten Rechte im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme in einer einzigen Bestimmung zusammenfassen. Wie im ordentlichen Strafverfahren kann die Teilnahme an Beweiserhebungen
260 BBl 2015 8901, 9007
261 BSK StPO-ARQUINT, Art. 88 N 11
262 CR CPP-MACALUSO/TOFFEL, Art. 88 N 27
263 BBl 2022 1560