Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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eingereicht wurde, wird zudem nicht übernommen, da alle Straftaten des Verwaltungsstrafrechts von Amtes wegen verfolgt werden.
Art. 80 Stellung
Artikel 80 übernimmt Artikel 113 StPO. Dieser sieht insbesondere vor, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss, was namentlich das Recht einschliesst, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Dieses Recht ist Ausdruck des Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare», der auch im Verwaltungsstrafverfahren zwingend zu berücksichtigen ist. Im geltenden VStrR, insbesondere in Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz, wird dieses Recht nicht erwähnt. Diese Bestimmung sieht vielmehr vor, dass der untersuchende Beamte die beschuldigte Person auffordert, «sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen», was dem genannten Grundsatz widerspricht.243
Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b VE-VStrR sieht vor, dass die beschuldigte Person auf ihr Recht nach Artikel 80 hinzuweisen ist (s. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 121 VE-VStrR).
Zur Verwertbarkeit der aus dem Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Verwaltungsstrafverfahren siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 103–105 VE-VStrR.
Art. 81 Verhandlungsfähigkeit
Artikel 81 übernimmt Artikel 114 StPO.
Art. 82 Rechtsbeistand. Grundsätze
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 127 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Es wird daher auf die Übernahme der Privatklägerschaft in Absatz 1 und des zweiten Satzes von Artikel 127 Absatz 5 StPO in Absatz 5 verzichtet. Somit übernimmt Absatz 1 materiell Buchstabe a des geltenden Artikels 32 Absatz 2 VStrR. Buchstabe b dieser Bestimmung wird hingegen nicht übernommen, da der Bundesrat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat.244
Art. 83 Verteidigung. Stellung
Diese Bestimmung ist neu. Sie übernimmt Artikel 128 StPO mit dem Ziel, einen wichtigen Aspekt der Umsetzung der Rechte der beschuldigten Person zusammen mit anderen Bestimmungen abschliessend zu regeln.
243 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 15 f.
244 BSK VStrR-Jeker, Art. 32 N 13