Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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im Sinne von Absatz 1 auch im Verwaltungsstrafverfahren nur im Zusammenhang mit Einvernahmen oder einem Augenschein (Art. 149 VE-VStrR), nicht aber bei forensischen Beweiserhebungen verlangt werden.264 Die Ausnahmen vom Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung sind in Artikel 76 VE-VStrR geregelt.

Absatz 2 übernimmt Artikel 147 Absatz 2 StPO. Diese Bestimmung ermöglicht die Beweiserhebung in Notfällen.265 Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Behörde auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht nehmen muss (Art. 159 Abs. 3 VE-VStrR). In jedem Fall lassen sich mit der in Absatz 3 vorgesehenen Wiederholung der Beweiserhebung unter bestimmten Voraussetzungen die Interessen der beschuldigten Person wahren, wenn sie aus zwingenden Gründen ihr Recht nicht ausüben konnte.

Absatz 4 übernimmt Artikel 147 Absatz 4 StPO. Er nennt die Folgen der Nichtbeachtung des in den Absätzen 1–3 verliehenen Rechts auf Teilnahme an den Beweiserhebungen. Das Fehlen einer solchen Regelung entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Verfahrensgesetz.266

Der geltende Artikel 35 Absatz 2 VStrR, der aus guten Gründen keine Entsprechung in der StPO hat, wird nicht übernommen. Er geht sehr weit, ist nicht präzis genug und kann erheblichen Missbrauch ermöglichen. Mit der Auffassung von einem modernen Verfahrensrecht ist er unvereinbar.267

Art. 96 Im Rechtshilfeverfahren

In einem Verwaltungsstrafverfahren können Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben werden. Deshalb ist es angebracht, in diesem Zusammenhang das Recht der Parteien auf Teilnahme an der Beweiserhebung ausdrücklich zu regeln. Hierzu dient Artikel 96, der Artikel 148 StPO mit Anpassungen übernimmt.

Art. 97–100 Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

Im geltenden VStrR sind die Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung nicht ausdrücklich geregelt. Artikel 36 verweist für die Akteneinsicht auf die Artikel 26–28 VwVG. Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens kann insoweit angemessen sein, als die Verwaltungsstrafbehörde eine Verwaltungseinheit ist. Der VE-VStrR hat jedoch zum Ziel, sich so weit wie möglich den Bestimmungen der StPO anzunähern (s. Ziff. 3.1.3 oben). Abweichungen sollen nur beibehalten oder eingeführt werden, wenn sie unumgänglich erscheinen. Kein erkennbarer wichtiger Grund spricht dagegen, die Bestimmungen der Artikel 100–103 StPO auch in der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden.

264 BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 5

265 CR CPP-THORMANN/MEGEVAND, Art. 147 N 4

266 BSK VStrR-SPRENGER, Art. 34 N 21 ff.

267 BSK VStrR-SPRENGER, Art. 34 N 19 f.