Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Absatz 3 betrifft einen Anwendungsfall von Artikel 46 VE-VStrR. Er übernimmt materiell die Regelung des geltenden Artikels 33 Absatz 3 VStrR, präzisiert jedoch die von der Rechtsprechung festgesetzte Beschwerdefrist, die 30 Tage beträgt.256 Die Änderung von Artikel 135 Absatz 3 StPO, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurde257 und das Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Entschädigung betrifft, wird nicht übernommen, da dieses Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Verfügung steht. Andernfalls müsste nämlich das Gericht eines Kantons über die Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen die von der Verwaltung festgelegte Entschädigung entscheiden (Art. 275 Abs. 1 VE-VStrR).

Mit Absatz 4 wird Artikel 135 Absatz 4 StPO an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst. Er berücksichtigt die Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden.258 Er erwähnt lediglich den Bund, da der VE-VStrR auch nur für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes gilt.

Absatz 5 übernimmt Artikel 135 Absatz 5 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird. Er betrifft nur den Anspruch des Bundes, da der VE-VStrR auch nur für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes gilt.

Art. 91 Fortsetzung der amtlichen Verteidigung im Gerichtsverfahren

Die Artikel 87–90 gelten für die Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, das vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden stattfindet. Im Falle eines gerichtlichen Hauptverfahrens gelten die Regeln der StPO, sofern das VE-VStrR nicht davon abweicht (Art. 281 Abs. 3 VE-VStrR). Die Wirkung des Entscheides der Verwaltungseinheit nach Artikel 88 VE-VStrR würde somit spätestens mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht enden (Art. 281 Abs. 1 VE-VStrR). Wurde der Entscheid jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen, sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung noch erfüllt (Art. 87 und 89 Abs. 1 VE-VStrR). Sofern diese Voraussetzungen mit jenen von Artikel 132 StPO übereinstimmen, müsste die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts also erneut eine amtliche Verteidigung anordnen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll Absatz 1 diese erneute Anordnung vermeiden, indem die bestehende amtliche Verteidigung über die Einreichung der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht hinaus verlängert wird.

Absatz 2 stellt eine Ausnahme von der Regelung gemäss Artikel 90 Absatz 2 erster Satz VE-VStrR dar. Wenn beim Gericht Anklage erhoben wurde, legt die urteilende Behörde – analog zur StPO259– am Ende des Verfahrens die Entschädigung für die Tätigkeit der amtlichen Verteidigung seit deren Bestellung fest, was gegebenenfalls auch die Tätigkeit während der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens einschliesst.

Art. 92 Übersetzungen

Artikel 92 übernimmt im Wesentlichen Artikel 68 StPO, der die Thematik der Übersetzungen regelt. Er ist mit Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe d VE-VStrR verknüpft.

256 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 126; BStGer, 18.11.2005, BK.2005.17, E. 1.2

257 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6733

258 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6733 f.

259 CR CPP-Harari/Jakob/Santamaria, Art. 135 N 6