Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 84 Wahlverteidigung

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 129 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Absatz 1 entspricht materiell dem geltenden Artikel 32 Absatz 1 VStrR. Absatz 2 entspricht materiell dem geltenden Artikel 32 Absatz 4 VStrR, wobei präzisiert wird, dass der beschuldigten Person die Möglichkeit einer protokollierten Erklärung gewährt werden muss, obwohl dies in der geltenden Bestimmung nicht erwähnt ist.245

Art. 85–91 Notwendige Verteidigung und amtliche Verteidigung

Die Artikel 85–91 regeln die notwendige Verteidigung und die amtliche Verteidigung. Um der beschuldigten Person die dieselben Garantien zu gewähren wie im ordentlichen Strafverfahren, was ein Ziel des geltenden VStrR war, und um das übergeordnete Recht einzuhalten, ersetzen diese Bestimmungen den geltenden Artikel 33 VStrR, der veraltet ist und den Anforderungen an ein modernes Verfahrensgesetz nicht entspricht.246 Sie lehnen sich dabei so weit wie möglich, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens, an die Artikel 130–135 StPO an.

Art. 85–86 Notwendige Verteidigung

Die Artikel 85 und 86 regeln die notwendige Verteidigung. Mit ihnen werden die Artikel 130 f. StPO an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.

Art. 85 Notwendige Verteidigung

Mit Artikel 85 wird der geltende Artikel 33 VStrR geändert.

Buchstabe a übernimmt Artikel 130 Buchstabe a StPO. Die beschuldigte Person braucht eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat, wogegen der geltende Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b VStrR dies bereits ab mehr als drei Tagen verlangt. Die Dauer der vorläufigen Festnahme (Art. 197 VE-VStrR) wird bei der Berechnung dieser Dauer mitberücksichtigt. Somit gilt hier eine ähnliche Regelung wie im ordentlichen Strafverfahren.

Buchstabe b sieht ausdrücklich eine notwendige Verteidigung vor, wenn eine solche Verteidigung bereits aufgrund des geltenden Rechts erforderlich ist, und entspricht damit sinngemäss der StPO.247

Buchstabe c konkretisiert den geltenden Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a VStrR.

Buchstabe d übernimmt Artikel 130 Buchstabe d StPO. Dieser Fall betrifft die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, das sich, unter Vorbehalt einiger Ausnahmen, nach den Vorschriften der StPO richtet (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).248 Die Waffen-

245 BSK VStrR-Jeker, Art. 32 N 17

246 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 12–15, 67–72 m. w. H.

247 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 67–72

248 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 73