Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

haben wird, denn die Mitarbeitenden der Verwaltungseinheiten werden sich sowohl im Ver- waltungsstrafverfahrensrecht als auch im Strafprozessrecht stets auf dem Laufenden halten müssen. In diesem Zusammenhang fragt sich, warum zwar viele strafprozessuale Normen (teilweise wörtlich) übernommen wurden, nicht aber gleich die (zumindest einigermassen)

austarierte gesamte Strafprozessordnung.

Beibehaltung eines eigenen Gesetzes über das materielle und formelle Verwaltungsstrafrecht

Ein Kanton43 und drei weitere Teilnehmende44 unterstützen die Beibehaltung eines eigenen Gesetzes, statt die Bestimmungen des VStrR in das Strafgesetzbuch45 und die StPO zu über- führen. Eine der Stellungnahmen46 führt aus, dass sich das VStrR in vieler Hinsicht vom or- dentlichen Strafrecht unterscheidet, nicht nur, weil die Untersuchung durch eine Verwaltungs- einheit (und nicht durch die Staatsanwaltschaft) geführt wird, sondern auch, weil das

Verwaltungsstrafverfahren Bezüge, häufig enger Natur, zu einem vorausgegangenen oder parallel geführten Verwaltungsverfahren haben kann, oder, in Bereichen, die in der Praxis zu Massenverfahren Anlass geben, auch mit Blick auf die Technizität der Materie und das Be- schleunigungsgebot. Für diese Teilnehmerin47 entspricht die Beibehaltung des VStrR als se- parates Gesetz einem wirklichen Bedürfnis; die Lösung liegt im Interesse nicht nur der Ver- waltungseinheiten, sondern auch der Rechtsunterworfenen und letztlich auch der Justiz. Der genannte Kanton48 weist darauf hin, dass sich das bestehende System bewährt hat und dass die Komplexität des Verwaltungsstrafrechts weiter zunimmt. Das spricht gegen seine Integra- tion in das ordentliche Straf- und Strafprozessrecht sowie gegen die Zuständigkeit der or- dentlichen Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der einschlägigen Straftaten.

Ausserdem scheint es, wie ein anderer Teilnehmer49 bemerkt, opportun, punktuell vom or- dentlichen Strafrecht abweichen zu können, einheitlich für das gesamte Verwaltungsstraf- recht. Die Beibehaltung des VStrR als separates Gesetz entspricht damit einem wirklichen Bedürfnis.

Für einen Teilnehmer50 ist die Modernisierung des Verwaltungsstrafrechts absolut notwendig, um die Entwicklung bei den para-strafrechtlichen Sanktionen wie denen des Finanzmarktauf- sichtsgesetzes51 oder des Kartellgesetzes52 aufzuhalten, und damit das Verwaltungsstraf- recht weiterhin sowohl seine Funktion als repressives Instrument als auch als Garant der Rechte der Beschuldigten gewährleisten kann. Allerdings ist zweifelhaft, ob das Verwaltungs- strafverfahren mit den vorgeschlagenen Änderungen attraktiv genug gestaltet werden kann, vor allem wegen der Vielzahl von Verfahrensschritten, die der gerichtlichen Phase vorge- schaltet sind (Schlussprotokoll, Strafbescheid, Strafverfügung). Der Gesetzgeber wird des- halb eingeladen, die Struktur des Verwaltungsstrafverfahrens zu überdenken, mit dem Ziel, wirksamer gegen die Zunahme der para-strafrechtlichen Sanktionen vorgehen zu können.

Die Einladung umfasst auch die Prüfung, ob auf para-strafrechtliche Sanktionen nicht ein für

43 SO, S. 1

44 B&K, S. 3; ODAGE, S. 1; UNIL, S. 1

45 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, StGB; SR 311.0.

46 UNIL, S. 1

47 UNIL, S. 2

48 SO, S. 1

49 B&K, S. 3

50 B&K, S. 4

51 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG; SR 956.1

52 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG; SR 251