Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Verwaltung die Möglichkeit zu lassen, Bussen im Betrag von bis zu 100 000 Franken gegen ein Unternehmen auszusprechen.

5.7.2 Art. 101 Abs. 1

Da er bereits die Aufhebung von Artikel 100 MWSTG ablehnt, empfiehlt ein Teilnehmer713, den Verweis auf Artikel 7 VE-VStrR in dieser Bestimmung konsequenterweise nicht zu strei- chen.

5.7.3 Art. 103 Abs. 1

Weil mit der Anpassung dieser Bestimmung die Änderung der Verweise auf den VE-VStrR nachvollzogen werden sollen, verlangt ein Teilnehmer714, den Verweis auf Artikel 281 Ab- satz 4 VE-VStrR durch den Verweis auf Artikel 281 Absatz 5 VE-VStrR zu ersetzen, da letzte- rer dem geltenden Artikel 77 Absatz 4 VStrR entspricht.

5.7.4 Art. 103 Abs. 4

Ein Teilnehmer715 ist mit der Aufhebung dieser Bestimmung einverstanden, solange das Op- portunitätsprinzip gestärkt und der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Einstel- lungsverfügung sichergestellt wird. Er würde es begrüssen, wenn die Anwendung des Oppor- tunitätsprinzips auf eine klarere Grundlage gestellt bzw. ausgeweitet würde. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Einstellungsverfügung sei für die Schaffung von Rechtssi- cherheit im Bereich des materiellen Mehrwertsteuerrechts von grosser Bedeutung und

müsse, über welche Gesetzesbestimmung auch immer, auch in Zukunft gesetzlich klar gere- gelt werden.

5.8 Binnenschifffahrtsgesetz716

5.8.1 Art. 54 Abs. 2 und 55 Abs. 2 erster Satz

Ein Kanton717 schlägt vor, diese Bestimmungen zu streichen, da sie sich auf Artikel 49 BSG beziehen, der seit 1. Januar 2020 aufgehoben ist.

5.9 Heilmittelgesetz718

5.9.1 Art. 87: Weitere Straftaten

Nach Meinung eines Kantons719 sollte Artikel 87 Absatz 6 HMG beibehalten werden. Gemäss dem Erläuternden Bericht kann diese Bestimmung aufgehoben werden, insbesondere mit der Begründung, dass Artikel 29 VE-VStrR allgemein – also auch im kantonalen Strafverfahren – anwendbar sei. Das trifft aber, so die Einschätzung des Kantons, nicht zu.

713 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 20, 21

714 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 22, 23, 25

715 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 28, 29, 30

716 BSG; SR 747.201

717 ZH, S. 5

718 HMG; SR 812.21

719 ZH, S. 5