Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

4.6 Art. 8: Bussen

Eine Organisation145 spricht sich dafür aus, Art und Umfang der Berücksichtigung des Ord- nungsbussenprinzips im Verwaltungsstrafrecht vertieft zu erörtern. Es stellt sich die Frage, ob das Ordnungsbussenverfahren aufgrund seiner Effizienzvorteile bis zu einem gewissen Be- trag obligatorisch sein sollte. Ausserdem scheint es sinnvoll, das Ordnungsbussenprinzip in gewissen Spezialerlassen (z.B. in der Verordnung vom 9. Juni 1995146 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) bzw. für einzelne Delikte festzuschreiben, bei denen die Effizienzvorteile dieses Verfahrens definitiv überwiegen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tä- terin oder des Täters sanktionsmindernd berücksichtigt werden sollten: Die Effizienzgewinne des Ordnungsbussenverfahrens sind dort ausser Acht zu lassen, wo im konkreten Fall eine unverhältnismässige Strafe droht.

4.7 Art. 9: Konkurrenz

Ein Kanton147 ist der Meinung, dass die Abweichung gegenüber der Regelung im ordentlichen Strafrecht im Grundsatz zwar nicht überzeugt, im Massengeschäft des Übertretungsstraf- rechts aber hingenommen werden kann. Nicht angezeigt ist die Abweichung jedoch im Be- reich der Vergehen nach Buchstabe b, stellt sie doch eine klare Verschlechterung der Stel- lung der beschuldigten Person dar.

Eine Teilnehmerin148 zeigt sich erstaunt, dass die Anwendung von Artikel 49 StGB ausge- schlossen sein soll, wenn mehrere Geldstrafen von verschiedenen Behörden ausgesprochen werden. Die Erklärung im Erläuternden Bericht für diese Ausnahme vom Grundsatz der Straf- schärfung – der Koordinationsaufwand zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden – entspricht nicht ganz der, die seinerzeit für das Gesetz von 1974 gegeben wurde. Die im Be- richt vertretene Ansicht verkennt völlig das Interesse der beschuldigten Person, vom Grund- satz des Artikels 49 StGB profitieren zu können. Es ist unzulässig, die Sanktion von einem Element abhängig zu machen, das bei der Strafzumessung nach Artikel 47 StGB überhaupt keine Rolle spielt, nämlich die Befassung nur einer oder mehrerer Verwaltungsbehörden. Die Anwendung der Strafzumessungsregeln des Artikels 49 StGB wäre damit insbesondere ab- hängig von der Entscheidung, ob mehrere Verfahren nach Artikel 40 VE-VStrR vereinigt wer- den oder nicht. Ausserdem würde eine Rechtsungleichheit geschaffen zwischen zwei be- schuldigten Personen, die beide mehrere Verwaltungsstraftaten begangen haben, wobei bei der einen alle Verfahren von einer einzigen Behörde geführt werden, während sich die an- dere mit verschiedenen Behörden konfrontiert sieht. Dabei hat es der Gesetzgeber durchaus verstanden, mit Artikel 34 Absatz 3 StPO den Schwierigkeiten zu begegnen, die entstehen können, wenn mehrere Gerichte unabhängig voneinander geurteilt haben.

4.8 Art. 10: Ersatzfreiheitsstrafe

Eine Teilnehmerin149 nimmt Bezug auf die Erklärung im Erläuternden Bericht, warum bei der Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse ausgesprochen wird, an der maximal zulässigen Dauer von drei Monaten festgehalten werden soll: Übertre- tungen sind, im ordentlichen Strafrecht wie im Verwaltungsstrafrecht, «Straftaten von geringe- rer Schwere als Vergehen». Diese Erklärung passt, so die Teilnehmerin, allerdings nicht zu der Aussage, dass zahlreiche Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts eher mit Vergehen

145 VFAS, S. 2 f.

146 VTS; SR 741.41

147 AG, S. 3

148 UNIGE, S. 4 f.

149 UNIGE, S. 5