Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Diese Überlegungen führen die Teilnehmerin141 zur Frage, worauf sich der Betrag von 50 000 Franken bezieht. Bezieht er sich auf die im konkreten Fall in Betracht fallende Strafe (Abs. 1) oder auf den Betrag, der nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens be- messen wird (Abs. 3)? Ursprünglich geht es um eine Individualtat, für welche die Individualtä- terschaft nicht bestraft wird, weil sie nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann. Die individuelle Busse dürfte in der Mehrheit der Fälle geringer ausfallen als die, die nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bemessen wird. Bei dem Be- trag von 50 000 Franken geht es ja explizit nicht um die Strafdrohung der zugrundeliegenden Strafbestimmung, das hätte der Gesetzgeber anders formulieren müssen. Vielmehr geht es um die konkrete (durch die natürliche Person verwirkte) Busse, aber mit welcher Legitimation kommen da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens ins Spiel? Abgesehen davon geht es ja nur noch um die objektive Schwere der Tat: Von welcher Strafdrohung wäre dann auszugehen, wenn es einen Vorsatz- und einen Fahrlässigkeitstatbestand gibt, die unter- schiedliche Strafdrohungen aufweisen?
Stellung des Unternehmens im Verwaltungsstrafverfahren
Für zwei Teilnehmende142 ist es unumgänglich, die prozessuale Stellung des Unternehmens, gegen das nach Artikel 7 VE-VStrR ermittelt wird, im Gesetz klar zu umschreiben. Der Erläu- ternde Bericht begnügt sich mit Ausführungen zur Verfahrensstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Unternehmens, sagt aber nichts über die Stellung des Unternehmens selbst. Hier wäre zu prüfen, ob die Regelung von Artikel 112 StPO übernommen werden kann, oder ob eine andere Lösung realisiert werden sollte. Tatsächlich geht es bei der verfah- rensrechtlichen Stellung des Unternehmens um eine grundlegende Frage, die zu Kontrover- sen in der Lehre und zu unterschiedlichen Praktiken der Verwaltungsbehörden Anlass gibt.
Aufhebung der abweichenden Bestimmungen in den Spezialgesetzen
Drei Teilnehmende143 sprechen sich gegen die Aufhebung der Bestimmungen in den Spezial- gesetzen aus, die Bussenbeträge von mehr als 50 000 Franken vorsehen. Die Aufhebung schränkt den Handlungsspielraum der involvierten Behörden erheblich ein und stellt auch für die Unternehmen selbst einen deutlichen Rückschritt dar. Einer der Teilnehmenden144 führt weiter aus, dass trotz der generellen Bedenken hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit von Unternehmen anzuerkennen ist, dass es in bestimmten Fällen opportun sein kann, von der aufwendigen Ermittlung individuell verantwortlicher Personen abzusehen und stattdessen das Unternehmen zu büssen. Diese Regelung kann auch dazu beitragen, den Druck auf die Mitarbeitenden zu mildern, was auch im Interesse des Unternehmens ist, denn eine zu starke strafrechtliche Exponiertheit kann in Fachgebieten zu einem Mangel an qualifi- ziertem Personal führen. Diese Überlegung sollte aber nicht zu einer Verschärfung der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen in der gesamten Wirtschaft führen, da die Bedürfnisse der verschiedenen Branchen zu unterschiedlich sind. Der differenzierte Ansatz des geltenden Rechts trägt diesen unterschiedlichen Bedürfnissen in angemessener Weise Rechnung.
141 UNIBE, S. 7 f.
142 B&K, S. 9; UNIL, S. 8
143 B&K, S. 7; UNIL, S. 6 f.; economiesuisse, S. 3
144 economiesuisse, S. 3