Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Auch eine andere Organisation129 beantragt, den Betrag von 50 000 Franken nach oben zu korrigieren, aber nicht nur für das Abgabe-, sondern für das gesamte Verwaltungsstrafrecht. Artikel 7 VE-VStrR ist notwendig als Korrektiv der ausserstrafrechtlichen Konsequenzen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung.130 So gesehen ist die Begrenzung auf 50 000 Fran- ken zu bedauern. Der Betrag müsste auf mindestens 100 000 Franken angehoben werden, wie im MWSTG, im Zollgesetz vom 18. März 2005131 und im Bundesgesetz vom 29. Septem- ber 2017132 über Geldspiele. Zudem sollte der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht auf Übertretungen beschränkt bleiben, sondern auf Vergehen ausgedehnt werden.
Eine Teilnehmerin133 weist schliesslich darauf hin, dass der VE-VStrR mit dem Betrag von 50 000 Franken eine Inkongruenz schafft zwischen Fällen von geringer Schwere, welche die Anwendung von Artikel 7 auslösen können, und Fällen, in denen nach Artikel 8 (Bussen bis zu 5000 Franken) von den allgemeinen Regeln der Bussenbemessung abgewichen werden kann. Ursprünglich galt der Betrag von 5000 Franken für beide Bestimmungen, denn er betraf die am wenigsten schweren Widerhandlungen. Das Kriterium der verwirkten Strafe durch das der Schwere der Tat zu ersetzen, hat also, wie eine andere Teilnehmerin bemerkt134, offenbar im Wesentlichen den Zweck, den Zeiger, der die potenziell unter Artikel 7 fallenden Bagatell- fälle angibt, anders auszurichten.
Verhältnis zwischen Artikel 7 VE-VStrR und Artikel 102 StGB
Zwei Teilnehmende135 wünschen, dass das Verhältnis von Artikel 7 VE-VStrR und Artikel 102 StGB geklärt wird. Der Erläuternde Bericht präzisiert zwar, dass die erstgenannte Bestim- mung auf Geldstrafen nicht anwendbar ist. Für einen der Teilnehmer136 bleiben aber weiterhin unklare Fälle denkbar, etwa bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes. Derselbe Teilneh- mer137 bedauert aus praktischer Sicht, dass die Bestimmung auf Übertretungen beschränkt bleiben soll. Die andere Teilnehmerin138 bemerkt, sie könne der Aussage, wonach Artikel 7 VE-VStrR künftig auf Geldstrafen nicht anwendbar ist, weil nur Bussen in Frage kommen,
dann nicht folgen, wenn sie bedeuten sollte, dass die Bestimmung künftig auf Übertretungen beschränkt ist. Der Anwendungsbereich des geltenden Artikels 7 VStrR hängt nämlich nicht von der Deliktsart ab (Übertretung, Vergehen oder Verbrechen), sondern im Wesentlichen von der Deliktsschwere, die ihrerseits eng mit der im konkreten Fall verwirkten Busse zusam- menhängt. Hinzu kommt, dass der geltende Artikel 7 VStrR bereits lange vor Inkrafttreten von Artikel 102 StGB auf Vergehen angewendet werden konnte, eine Möglichkeit, die der Gesetz- geber bei der Verabschiedung des VStrR geprüft und akzeptiert hatte. Zudem hat das Bun- desgericht kürzlich festgehalten, dass Artikel 7 VStrR lex specialis zu den Bestimmungen des StGB ist. Den Anwendungsbereich von Artikel 7 VE-VStrR auf Übertretungen zu beschränken und Vergehen und Verbrechen Artikel 102 StGB vorzubehalten, erscheint deshalb weder an-
129 SAV, S. 9
130 Eine Verurteilung, auch wegen Fahrlässigkeit, hat für die betroffene Person häufig schwerwiegende ausserstrafrechtliche Folgen, vor allem in den Wirtschaftsbereichen, die staatlicher Aufsicht unterstehen. Betroffen ist etwa der Compliance Officer bei Verstössen gegen das Bankengesetz oder die fachtechnisch verantwortliche Person bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Auch die Privatsphäre kann tangiert sein, beispielsweise durch Einschränkungen bei der Wohnungssuche aufgrund eines Strafregistereintrags.
131 ZG; SR 631.0
132 BGS; SR 935.51
133 UNIGE, S. 4
134 UNIL, S. 6
135 B&K, S. 8 f.; UNIL, S. 7
136 B&K, S. 8 f.
137 B&K, S. 9
138 UNIL, S. 7 f.