Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

gezeigt noch legitim, umso weniger, als die Anwendungsvoraussetzungen bei der zweitge- nannten Bestimmung andere sind. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass Artikel 7 VE- VStrR weiterhin bei Vergehen, selbst bei Verbrechen, zum Zug kommen kann, auch wenn die Schwere der Tat zu einer Busse gegen das Unternehmen führt, welche die Höchstgrenze, nach aktuellem Stand 50 000 Franken, nicht überschreitet. Dass das Unternehmen nur mit Busse bestraft werden kann (gilt für Art. 7 des geltenden VStrR wie für Art. 102 StGB) bedeu- tet offensichtlich nicht, dass für eine Bestrafung nur die Tatbestände in Frage kommen, die als Strafdrohung Busse vorsehen. Bei Artikel 102 StGB, der auf Übertretungen gerade nicht anwendbar ist, ist sogar genau das Gegenteil der Fall. Die spezielle Sanktion, die gegen das Unternehmen ausgesprochen werden kann (Busse), ändert m.a.W. nichts an der Art des De- likts, das ihm zur Last gelegt wird.

Von der Bestimmung betroffene Unternehmen

Eine Teilnehmerin139 weist darauf hin, dass die Liste der Unternehmen, die der Artikel vom geltenden Recht übernimmt, nicht frei von Inkohärenzen ist und deshalb bereinigt werden sollte. Beispielsweise sind die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften Personengesamthei- ten ohne Rechtspersönlichkeit i.S. von Artikel 7 Absatz 2 VE-VStrR, so dass sie nicht auch in Absatz 1 aufgeführt werden müssen. Auch die einfache Gesellschaft ist eine Personengesell- schaft ohne Rechtspersönlichkeit. Absatz 2, unverändert vom geltenden Recht übernommen, spricht von «Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit», französisch «collectivités sans personnalité juridique», was noch stärker die Idee einer Personengesellschaft wie der einfachen Gesellschaft zum Ausdruck bringt. Dabei ist unklar, ob die einfache Gesellschaft unter Artikel 7 des geltenden VStrR fällt. Bis heute hat sich weder die Lehre noch die Recht- sprechung zu dieser Frage geäussert. Es wäre also angezeigt, sie im Rahmen dieser Revi- sion zu klären.

Kriterien für die Bemessung der Busse

Eine Teilnehmerin140 führt aus, dass Artikel 7 Absatz 3 VE-VStrR mit Anpassungen Artikel 102 Absatz 3 StGB übernimmt, der aber die Strafbemessung im Kontext einer echten Bestra- fung von Unternehmen regelt. Gemäss Erläuterndem Bericht bemisst sich die dem Unterneh- men konkret auferlegte Strafe nach der objektiven Schwere der Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Damit geht die Bestimmung in die vorgeblich nicht ver- folgte Richtung der Bestrafung von Unternehmen für von ihnen nicht verschuldete objektiv festgestellte Rechtsgutsverletzungen. Geht es hierbei um die dem Unternehmen konkret auf- erlegte fremde Strafe? Dass eine (nichtstrafrechtliche) Ausfallhaftung für eine fremde Strafe normiert wird (also wie es im Gesetz steht: die Verurteilung zur Bezahlung der Busse, für die ein anderer, nämlich die natürliche Person, welche die Tat begangen hat, aus verfahrensöko- nomischen Gründen nicht einstehen muss), ist eine Sache; dass aber eine fremde Strafe auf- erlegt wird, eine vollkommen andere, in einem Rechtsstaat absolut unvertretbare Sache.

Überdies stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch einer (ohnedies kaum nachweisbaren) Tat einer natürlichen Person bedarf. Oder genügt als Voraussetzung für die Verurteilung des Unternehmens die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands bzw. des objektiv feststellba- ren Gefährdungs- bzw. Erfolgseintritts hinsichtlich eines strafrechtlich geschützten Rechts- guts? Ehrlicher wäre es angesichts der Beweisproblematik allemal. Im Ergebnis klingt es aber nach strafrechtlicher Erfolgshaftung.

139 UNIL, S. 10

140 UNIBE, S. 7