Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Schwere der Straftat

Zwei Teilnehmerinnen121 haben Zweifel, ob die Voraussetzung nötig ist, wonach zwischen den für die Verfolgung der eigentlich strafbaren Personen erforderlichen Untersuchungs- massnahmen und der Schwere der Tat ein Missverhältnis bestehen muss. Die erstge-

nannte122 ist der Meinung, dass sich diese Voraussetzung mit der Begrenzung des höchst- möglichen Bussenbetrags auf 50 000 Franken deckt. Die zweitgenannte123 weist darauf hin, dass die Schwere der Tat meistens das Hauptkriterium für die Bemessung der Busse ist, wie es Artikel 7 Absatz 3 VE-VStrR im Übrigen ausdrücklich festhält.

Betrag von 50 000 Franken

Ein Kanton124 begrüsst den Betrag von 50 000 Franken ausdrücklich: Eine Straftat, die mit ei- ner höheren Busse geahndet wird, ist kein Fall mehr von geringer Schwere und macht des- halb Untersuchungshandlungen gegen die strafbaren natürlichen Personen nötig. Für einen weiteren Kanton125 sind die für die Erhöhung des Bussenbetrags vorgebrachten Gründe da- gegen nicht überzeugend. Artikel 7 VE-VStrR übernimmt vom geltenden Recht den Grund- satz einer objektiven Strafbarkeit der juristischen Person, d.h. einer Strafbarkeit ohne eigenes Verschulden. Gleichwohl erhöht der Vorentwurf die Höchstgrenze von 5000 auf 50 000 Fran- ken. Die juristische Person zu Bussen in solcher Höhe zu verurteilen, ohne dass ihr ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, lässt sich schwer vertreten.

Auch eine Organisation126 spricht sich gegen die Erhöhung des Bussenbetrags auf 50 000 Franken aus, umso mehr als Bussen in dieser Grössenordnung vor allem für kleine und mitt- lere Unternehmen nicht tragbar sind.

Eine andere Organisation127 befürchtet, dass die Erhöhung der massgeblichen Bussengrenze auf 50 000 Franken Anreiz für die Behörden sein könnte, vermehrt auf diese Bestimmung zu- rückzugreifen, um Ressourcen zu sparen. Folge davon wäre der Verzicht auf eine sorgfältige Untersuchung zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person – die primäre Aufgabe der Untersuchungsbehörden. Sollte an Artikel 7 VE-VStrR festgehalten werden, müsste der Gesetzestext die den Untersuchungsbehörden obliegenden Pflichten, wie sie im Erläuternden Bericht beschrieben sind, adäquat verankern.

Eine Organisation128 beantragt, die Regelung von Artikel 100 MWSTG (massgeblicher

Bussenbetrag 100 000 Franken) auf das gesamte Abgaberecht zu übertragen. Zudem sollte in diesem Bereich die maximal mögliche Busse grundsätzlich auf 500 000 Franken begrenzt werden. Ausnahmen wären vorzubehalten, denn bei hohen Beträgen muss die

Abschreckungswirkung bestehen bleiben. Schliesslich sollte die Schwelle für den Eintrag der Busse im Strafregister auf mindestens 15 000 Franken angehoben werden.

121 UNIGE, S. 4; UNIL, S. 6

122 UNIGE, S. 4

123 UNIL, S. 6

124 VS, S. 1

125 VD, S. 4 f.

126 SGV, S. 1

127 economiesuisse, S. 2 f.

128 EXPERTsuisse, S. 13 und 18 f.