Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

vergleichbar sind, wie sich am Höchstbetrag der Busse erkennen lässt. Sie fügt an, dass im VStrR die Ordnungswidrigkeiten die wirklichen «Bagatellen» sind, und hier eine Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist.

Ein Gericht150 nimmt darauf Bezug, dass für die Umwandlung das Gericht zuständig ist, das die Strafsache beurteilt hat, oder das nach Artikel 42 VE-VStrR zur Beurteilung zuständig ge- wesen wäre. Die Verwaltungseinheit kann also entweder das Gericht des Tatorts oder das des Wohnsitzes der verurteilten Person wählen (Art. 42 Abs. 2 VE-VStrR). Der alternative Gerichtsstand sollte zugunsten des Gerichtsstands des Tatorts gestrichen werden (wie es das teilnehmende Gericht auch für die Zuständigkeit des ZMG [Art. 44 VE-VStrR] beantragt).

Für einen Kanton151 wäre es sinnvoll, Artikel 10 Absatz 1 VE-VStrR in dem Sinne zu ändern, dass anstelle des Gerichts die Strafbehörden bzw. das Gericht oder die Staatsanwaltschaft angeführt würden. Nach dem sankt-gallischen Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Ersatzfreiheits- strafe, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat. Mit Blick auf Artikel 291 VE-VStrR stellt sich allerdings, wie der Teilnehmer ergänzt, die Frage, ob eine Umwandlung durch die Staatsanwaltschaft weiterhin zulässig ist bzw. die Aufgabe der Umwandlung nicht zwingend dem Gericht zufällt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass mit «Gericht» im VE-VStrR die Staatsanwaltschaft (mit)gemeint wäre (vgl. insbesondere Art. 34 Bst. b und d), was gesetzgeberischen Handlungsbedarf im kantonalen Einführungsgesetz mit sich bringen könnte.

4.9 Art. 11: Verjährung

Aus Sicht eines Kantons152 sollten die Fristen für die Verfolgungsverjährung (Abs. 1 und 2) und die Vollstreckungsverjährung (Abs. 5) mit den im ordentlichen Strafrecht geltenden ver- einheitlicht werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie im Verwaltungsstrafrecht länger sein sollen. Eine Organisation153 nimmt, was die Fristen von vier (Abs. 1) bzw. sieben Jahren (Abs. 2) bei der Verfolgungsverjährung betrifft, im gleichen Sinne Stellung. Diese Fristen wur- den bereits mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021154 über die Harmonisierung der Strafrahmen eingeführt, sind aber mit Blick auf die für Übertretungen des sonstigen Neben- strafrechts geltende Frist von drei Jahren (Art. 109 StGB) nicht überzeugend.

Für einen Kanton155 bedeutet Absatz 3, wonach die Verjährung während des Verwaltungs- strafverfahrens ruht, eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber dem ordentlichen Straf- recht. Auch da gibt es Konstellationen, in denen der Ausgang eines anderen Verfahrens ab- gewartet werden muss.

Sieben Teilnehmende156 opponieren gegen den neuen Absatz 4, insoweit er die Rechtspre- chung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach der Lauf der Verjährung auch durch eine Straf- oder Einziehungsverfügung unterbrochen wird. Einer der sieben157 macht geltend, dass diese

150 ZMG/StMVG VS, S. 4 f.

151 SG, Anhang, S.1

152 AG, S. 3

153 SAV, S. 9

154 BBl 2021 2997

155 AG, S. 3

156 B&K, S. 12 ff.; SAV, S. 10; Naef Francesco, S. 3 ff.; ODAGE, S. 2; UNIGE, S. 5 f.; UNIL, S. 11; VFAS, S. 2

157 SAV, S. 10