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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

anders als der Strafbescheid des geltenden Artikels 64 VStrR, der auf einer summarischen Prüfung beruht und deshalb auch die Verjährung nicht unterbricht. Nur ist diese Auffassung falsch. Dem Strafbescheid geht ein Schlussprotokoll voraus, aufgenommen vom untersu- chenden Beamten, wenn er die Untersuchung als vollständig erachtet (Art. 61 Abs. 1 VStrR). Das Protokoll, das den zur Last gelegten Sachverhalt beschreiben muss, ist der beschuldig- ten Person zu eröffnen; sie hat die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 61 Abs. 1 und 2 VStrR). Auch der Strafbescheid selbst muss den vorgeworfenen Sachverhalt beschreiben;

weicht die Beschreibung zum Nachteil der beschuldigten Person wesentlich von der des Schlussprotokolls ab, sind die Abweichungen mit kurzer Begründung im Strafbescheid zu ver- merken. Nach dem Gesetzestext hat dieses Verfahren also keinen summarischen Charakter . Nur der Erlass eines Strafbescheids im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 VStrR ist sum- marischer Natur. Das ordentliche Verfahren liegt dagegen sehr nah bei dem der Strafverfü- gung. Diese ist übrigens häufig nicht mehr als eine Kopie des Strafbescheids. Wenn das Bun- desgericht die beiden Entscheide in Bezug auf die Verjährung anders behandelt, trifft es somit eine willkürliche Unterscheidung zwischen zwei gleichartigen Situationen. Aus Sicht des Bundesgerichts kann die Strafverfügung wie gesagt einer Entscheidung gleichgestellt werden, welche die Verjährung unterbricht, weil der Strafverfügung ein kontradiktorisches Verfahren mit ausgebauten Verfahrensrechten der beschuldigten Person vorausgehe. Auch dieses Argument ist unbegründet, denn der zentrale Bestandteil des Rechts, gehört zu wer- den und am Verfahren teilzunehmen, ist die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, und der Anspruch auf Beweisabnahme. In der Praxis vermeiden es die untersuchenden Beamtinnen und Beamten aber, gesondert über Beweisanträge zu entscheiden, denn solche Entscheidun- gen wären nach Artikel 27 VStrR mit Beschwerde an das BStGer anfechtbar. Vielmehr neh- men sie zu den Anträgen erst im Schlussprotokoll, im Strafbescheid oder in der Strafverfü- gung Stellung. Nach Artikel 61 Absatz 4 VStrR kann die Ablehnung eines Antrags auf

Ergänzung der Untersuchung nur zusammen mit dem Strafbescheid (oder der Strafverfü- gung) angefochten werden, eine separate Anfechtung ist also ausgeschlossen. Die geringe Zahl von Beschwerden an das BStGer im Zusammenhang mit Beweisanträgen bestätigen diese Praxis. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme am Verfahren ist also nicht effektiv, sondern illusorisch. Die Situation ist insofern vergleichbar mit der beim Strafbe- fehl nach Artikel 318 Absatz 3 StPO, so dass der wesentliche Unterschied, den das Bundes- gericht zwischen der Strafverfügung nach Artikel 70 VStrR und dem Strafbefehl nach Artikel 352 StPO sieht, nicht wirklich existiert.

Für einen Teilnehmer164 ist die vorgeschlagene Lösung umso weniger gerechtfertigt, als die Fristen bei der Verfolgungsverjährung schon jetzt länger sind als im ordentlichen Strafrecht und im VStrR nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass die Verjährung ruht (Art. 11 Abs. 3 VStrR), eine Möglichkeit, die im ordentlichen Strafrecht mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB abgeschafft wurde. Von daher ist es, so eine andere Teilnehmerin165, nicht wünschenswert, im Verwaltungsstrafrecht die Unterbrechung der Verjährung zu erleichtern. Die Teilnehmerin erinnert zudem daran, dass sich die beiden Parlamentskammern bei den Beratungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen nicht einigen konnten, ob nur ein erstinstanzliches Urteil die Verjährung unterbrechen kann, oder ob das gleiche auch für eine Strafverfügung gelten soll. Vor allem im Nationalrat wurde klar die Auffassung vertreten, dass nur ein erstinstanzliches Urteil die Verjährung unterbrechen können soll. Der VE-VStrR schlägt dagegen erneut die seinerzeit vom Bundesrat befürwortete Lösung vor, wo- nach auch eine Straf- oder Einziehungsverfügung die Verjährung unterbrechen kann. Dabei böte die Revision des VStrR Gelegenheit, den verfahrensrechtlichen Schutz der beschuldig-

164 B&K, S. 12 ff.

165 UNIGE, S. 5 f.