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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Rechtsprechung nicht gefestigt ist, das Bundesgericht hat sie zwischenzeitlich selbst ange- zweifelt, so dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geändert wird. Für alle sieben Teilnehmenden158 widerspricht es den Kernprinzipien des Strafrechts, wenn eine Strafverfü- gung die Verfolgungsverjährung gleichermassen unterbrechen kann wie ein erstinstanzliches Urteil – die Strafverfügung wird nicht von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht er- lassen. Drei der sieben159 halten fest, dass die Aussage, eine Strafverfügung stehe einem erstinstanzlichen Urteil näher als einem Strafbefehl nach der StPO (der die Verjährung nicht unterbricht), sehr diskutabel ist. Das Institut der Verfolgungsverjährung hat, wie ein anderer Teilnehmer160 in Erinnerung ruft, eine doppelte Funktion: Es soll nicht nur verhindern, dass eine Straftat nach Ablauf einer bestimmten Frist noch verfolgt und bestraft werden kann, son- dern auch sicherstellen, dass innerhalb dieser Frist ein unabhängiges und unparteiisches Ge- richt angerufen werden kann. Eine andere Teilnehmerin161 hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Behörde, die eine Straf- oder Einziehungsverfügung erlässt, keine richterliche Behörde ist. Das bis zum Erlass dieser Verfügungen geführte Verfahren ist zwar grundsätz- lich kontradiktorisch; wird allerdings Einsprache erhoben, kann die Verwaltung eine mündli- che Verhandlung anordnen, ist aber nicht dazu verpflichtet (Art. 69 Abs. 1 VStrR und Art. 272 Abs. 1 VE-VStrR). Im Übrigen wird auch das Strafbefehlsverfahren kontradiktorisch geführt. Nach geltendem Recht ergeht die Straf- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren nur nach begründeter Einsprache (Art. 68 Abs. 2 VStrR); auch dieses Erfordernis sollte künf- tig aufgegeben werden.162 Das würde den kontradiktorischen Charakter des infrajustiziellen Verwaltungsstrafverfahrens deutlich relativieren. Allgemein hat die Strafverfügung mit dem Strafbefehl gemein, dass es bei beiden wegen der fehlenden Unabhängigkeit der Bundesver- waltungsbehörde, die kein Gericht i.S. von Artikel 6 EMRK ist, sich nur um einen Urteilsvor- schlag handelt. Wird die Strafverfügung form- und fristgerecht angefochten, fällt sie, gleich wie ein Strafbefehl, ex tunc dahin, und gilt als Anklageschrift (Art. 277 Abs. 1 VE-VStrR). Aus ähnlichem Grund stellt die Rechtsprechung das Abwesenheitsurteil einem erstinstanzlichen Urteil (das nach Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung unterbricht) nur unter der Resolutivbedin- gung gleich, dass in der Folge kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwe- senheitsurteil nicht durch ein neues Urteil ersetzt wird.

Ein Teilnehmer163 verweist auf die Kritik der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und führt dann aus, dass es unvertretbar ist, an dieser widersprüchlichen und realitäts- fremden Rechtsprechung festzuhalten; hier muss der Gesetzgeber eingreifen. Nach Artikel 72 Absatz 3 des geltenden VStrR steht nur diejenige Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich, bei der nicht innert zehn Tagen seit ihrer Eröffnung die gerichtliche Beurteilung verlangt wird. Das bedeutet umgekehrt, dass die Strafverfügung dann nicht einem rechtskräf- tigen Urteil gleichgestellt ist, wenn ein Urteil verlangt wird. Gleich verhält es sich beim Straf- befehl nach Artikel 354 Absatz 3 StPO: Er fällt dahin, wenn Einsprache erhoben wird, und kann deshalb laut Bundesgericht nicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichgestellt werden, das die Verjährung unterbricht. Zum selben Schluss kommt das Bundesgericht beim Abwe- senheitsurteil, wenn eine neue Beurteilung verlangt wird. Aber auch die Strafverfügung fällt dahin, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird. Es ist deshalb überhaupt nicht ersicht- lich, wie eine rechtlich inexistente Verfügung Wirkungen auf den Lauf der Verjährung haben kann. Hinzu kommt, dass die Strafverfügung die Verjährung nach Auffassung des Bundesge- richts deshalb unterbricht, weil sie erst nach einer Prüfung mit voller Kognition erlassen wird,

158 B&K, S. 12 ff.; Naef Francesco, S. 3 ff.; ODAGE, S. 2; SAV, S. 10; UNIGE, S. 5 f.; UNIL, S. 11; VFAS, S. 2

159 Naef Francesco, S. 3 ff.; UNIGE, S. 5 f.; VFAS, S. 2

160 B&K, S. 12 ff.

161 UNIGE, S. 5 f.

162 S. die Bemerkungen UNIGE zu Art. 271 VE-VstrR.

163 Naef Francesco, S. 3 ff.