Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Untersuchung» ersetzt werden, und die Botschaft des Bundesrats sollte dessen Bedeutung konkretisieren, um ein gewisses Mass an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Wenn eine Strafverfügung erst nach vollständiger Untersuchung erlassen werden kann, setzt das nach Ansicht einer anderen Teilnehmerin174 insbesondere voraus, dass allfällige Befra- gungen von Zeugen und Auskunftspersonen vor Erlass der Strafverfügung durchgeführt wer- den. Das BStGer hat die Frage 2023 in einem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, behan- delt. Das Gericht hatte in diesem Fall aus eigener Initiative an der Verhandlung mehrere Zeugen einvernommen, die im Verlauf der Untersuchung nicht befragt worden waren. Das Gericht scheint dabei den Umstand als entscheidend angesehen zu haben, dass nach Artikel 41 VStrR die Einvernahme von Personen während der Untersuchung nur subsidiärer Natur ist, denn Verwaltungsstrafverfahren werden im Wesentlichen schriftlich geführt. Dazu ist fest- zuhalten, dass dieses Argument nach Massgabe des VE-VStrR seine Relevanz vollständig verliert und hinfällig wird, denn das Verfahren weist neu die Züge eines Strafverfahrens nach der StPO auf, dessen Bestimmungen im Übrigen in grossem Umfang übernommen werden. Um im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung als «erstinstanzliches Urteil» qualifi- ziert werden zu können, wird die Verwaltungsbehörde also eine vollständige Untersuchung führen und alle relevanten Beweise abnehmen müssen; sich in die vermeintlich schriftliche Natur des Verfahrens zu «flüchten», wird deshalb nicht mehr möglich sein. Aus diesem Grund sollte Artikel 11 Absatz 4 VE-VStrR gestrichen werden und es der sich fortentwickeln- den Rechtsprechung überlassen bleiben zu entscheiden, welches Ereignis unter welchen Vo- raussetzungen die Verjährung unterbricht.

Eine Organisation175 beantragt, dass im Abgaberecht nur die Verjährungsregeln der Spezial- gesetze (z.B. Art. 17 VStG) anwendbar sind. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass beispielsweise bei einer Steuer- oder Abgabenhinterziehung parallel auch noch das Verjährungssystem ge- mäss VStrR zum Zug kommen soll. Ausserdem werden erstinstanzliche Straf- und Einzie- hungsentscheide häufig von den Untersuchungsbeamtinnen und -beamten verfasst, die nicht mit einem unabhängigen Gericht gleichzusetzen sind.

In formeller Hinsicht bemerkt ein Teilnehmer176, dass die Formulierung «eine Straf- oder Ein- ziehungsverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil» nicht hinreichend klar ist. Sie sollte in dem Sinne präzisiert werden, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, sobald eine Straf- oder Einziehungsverfügung oder, wo diese fehlt, ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

4.10 Art. 12: Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Eine Organisation177 weist darauf hin, dass Artikel 12 VE-VStrR – bei dem es sich dem We- sen nach um eine Nachsteuernorm handelt – für alle Abgabenarten des Bundes identische Tatbestandsvoraussetzungen aufstellt. Dieser Umstand führt zu inkongruenten Regelungen gegenüber den im entsprechenden Spezialerlass vorgesehenen Grundregeln, namentlich auch in Bezug auf die Verjährung. Grundsätzlich wäre anzustreben, die Nachsteuererhebung im entsprechenden Abgabenerlass zu regeln. Dieselbe Organisation178 erklärt sinngemäss, dass auf die Aufhebung von Artikel 105 Absatz 3 MWSTG zu verzichten ist, denn die Bestim-

174 UNIL, S. 11 f.

175 EXPERTsuisse, S. 20

176 B&K, S. 14

177 EXPERTsuisse, S. 6

178 EXPERTsuisse, S. 10