Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

mung erlaubt es, die negativen Auswirkungen einer Anwendung von Artikel 12 VStrR im Be- reich der Mehrwertsteuer zu korrigieren. Die Bestimmung im MWSTG ist deshalb beizubehal- ten, und alle anderen Abgabenerlasse sollten nach ihrem Beispiel angepasst werden.

4.11 Art. 13: Selbstanzeige

Ein Kanton179 ist der Meinung, dass die Frage, wer die Straflosigkeit feststellen soll, geklärt werden muss. Zudem ist das entsprechende Verfahren zu regeln.

Eine Organisation180 beantragt folgende Ergänzungen von Artikel 13 VE-VStrR:

- Bestehen im Abgaberecht Zweifel bezüglich einer Abgabepflicht, sollten auch vorsorgliche

Selbstanzeigen möglich sein, ohne dass damit «automatisch» ein Strafverfahren eröffnet wird.

- Im Abgaberecht sollte die Selbstanzeige des Geschäftsbetriebs allein genügen; soll das

Verfahren auf natürliche Personen ausgedehnt werden, setzt die ESTV diesen Personen eine Nachfrist, innerhalb derer sie sich der Selbstanzeige anschliessen können.

- Schliessen sich natürliche Personen der Selbstanzeige an, verbrauchen sie nicht ihr «pri-

vates» Recht auf Selbstanzeige (die Frage der Einmaligkeit der Selbstanzeige im Zusam- menhang mit Unternehmen wurde bereits anlässlich der geplanten Revision des Steuer- strafrechts diskutiert).

- Das Selbstanzeigerecht im Abgaberecht gilt nur für die Verrechnungssteuer, die Stempel-

abgaben und die Mehrwertsteuer (tangiert also insbesondere nicht die Einkommensteu- ern).

4.12 Art. 14: Leistungs- und Abgabebetrug

Absatz 1

Eine Teilnehmerin181 begrüsst die ausdrückliche Klarstellung, dass ein Leistungs- und Abga- bebetrug auch dadurch begangen werden kann, dass die beschuldigte Person «eine andere Leistung des Gemeinwesens» erhält, oder bewirkt, dass «die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt».

Absätze 2 und 3

Drei Teilnehmende182 beantragen, die Revision des VStrR zu nutzen, um die in Artikel 14 VE-VStrR vom geltenden Recht übernommenen Begriffe «erheblicher Betrag», «[unrechtmässi- ger Vorteil] in besonders erheblichen Umfang» und «Zusammenwirken mit Dritten» zu defi- nieren. Diese Begriffe sind in der Lehre und in der Praxis der Verwaltungsstrafbehörden An- lass für unterschiedliche Auslegungen. Die Situation ist unter den Aspekten des

Legalitätsprinzips und des Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB) und, allgemeiner, unter denen der Voraussehbarkeit und der Rechtssicherheit unbefriedigend. Für zwei dieser Teilnehmen- den183 ist sie umso unbefriedigender, als die praktische Bedeutung von Leistungs- und Abga- bebetrug (Art. 14 VStrR), sieht man auf die kürzliche Praxis des Bundesgerichts, weiter zu- nimmt. Eine der genannten184 fügt an, dass die Deliktsbeträge beträchtlich sein können, auch

179 AG, S. 3

180 EXPERTsuisse, S. 21-23

181 UNIGE, S. 6 f.

182 B&K, S. 9 f.; UNIL, S. 10; ODAGE, S. 2

183 B&K, S. 9 f.; UNIL, S. 10

184 UNIL, S. 10