Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
das zeigen Fälle aus der jüngeren Vergangenheit. Deshalb halten zwei der drei Teilnehmen- den185 ausdrücklich fest, dass sie die im Erläuternden Bericht vertretene Auffassung, wonach es Sache der Rechtsprechung sei, die fraglichen Begriffe zu klären, nicht teilen; einer der bei- den186 ergänzt, dass das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) einen gewissen Grad an Bestimmtheit schon des Textes der Strafbestimmung verlangen und deren nachträgliche Präzisierung durch die Rechtsprechung nicht genügen lassen; der andere187 weist darauf hin, dass einschlägige Gerichtsentscheidungen fehlen und die Konturen der fraglichen Begriffe bis heute unscharf geblieben sind. Alle drei Teilnehmenden188 beantragen konkret, im Gesetzestext statt der Begriffe «erheblicher Betrag» und «[unrechtmässiger Vor- teil] in besonders erheblichen Umfang» Mindestbeträge zu beziffern und den Begriff «Dritte» genauer zu umschreiben; zwei der drei189 meinen, dass man letztgenannten Begriff auch er- setzen könnte. Beide Ansätze haben zum Ziel, dass die Rechtssuchenden klar wissen, ob der Begriff nun die Beteiligung von (mindestens) zwei Personen voraussetzt – darauf deutet der Erläuternde Bericht mit dem Hinweis auf die Mittäterschaft hin, oder ob (mindestens) drei Personen beteiligt sein müssen – wie es der Gesetzeswortlaut nahelegt.
Aus Sicht einer anderen Teilnehmerin190 ist es dagegen richtig, darauf zu verzichten, die Be- griffe «erheblicher Betrag» (Abs. 2) und «besonders erheblicher Umfang» (Abs. 3) durch Festlegen fixer Beträge zu definieren. Die Rechtsprechung muss solche Konzepte evolutiv auslegen können. Ausserdem könnten sich die im Erläuternden Bericht genannten Beträge in der Praxis als unangemessen erweisen oder nach einigen Jahren überholt sein.
4.13 Art. 15: Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung
Eine Partei191 ist der Meinung, dass es – entgegen der Erklärung im Erläuternden Bericht – nicht angezeigt ist, in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b VE-VStrR den Tatbestand gegenüber Artikel 253 StGB einzuschränken und dass deshalb der Zusatz «erheblich» zu streichen ist, oder der Erläuternde Bericht festhält, dass mit diesem Zusatz keine solche Einschränkung gemeint ist.
4.14 Art. 25 bis 32: Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrensrechts
Nach Ansicht einer Teilnehmerin192 ist die Wiedergabe in Artikel 25 bis 32 VE-VStrR der im übergeordneten Recht oder in den Artikeln 3 bis 11 StPO verankerten Grundsätze weitge- hend symbolisch, weil nach der Rechtsprechung ohnehin das ordentliche Strafverfahrens- recht zur Anwendung kommt, wenn das Verwaltungsstrafverfahrensrecht eine Frage nicht ab- schliessend regelt.
4.15 Art. 26: Beschleunigungsgebot
Für eine Organisation193 ist Artikel 26 VE-VStrR an sich zu begrüssen. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Beschleunigungsgebot nur mit seiner Erwähnung weiterhin ein blosses Lip- penbekenntnis bleibt. Vielmehr sollten sich im Gesetz Normen finden, welche der untersu- chenden Bundesverwaltungsbehörde ein schnelles Tätigwerden auferlegen. So findet sich
185 B&K, S. 9 f.; UNIL, S, 10
186 B&K, S. 9 f.
187 UNIL, S, 10
188 B&K, S. 9 f; UNIL, s, 10; ODAGE, S. 2
189 B&K, S. 9 f.; UNIL, S. 10
190 UNIGE, S. 7
191 SP, S. 2
192 UNIGE, S. 7
193 SAV, S. 11 f.