Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
4.18 Art. 31: Unschuldsvermutung
Aus Sicht eines Kantons202 schafft die Formulierung von Artikel 31 VE-VStrR Unsicherheit für das gerichtliche Verfahren, weil die Bestimmung Artikel 10 Absatz 3 StPO nicht übernimmt.
Für eine andere Teilnehmerin203 ist der Verzicht, Artikel 10 StPO vollständig zu übernehmen, überraschend. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Erläuternden Bericht, wonach der in Artikel 10 Absatz 3 StPO verankerte Grundsatz in dubio pro reo erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren gilt, aber nicht vor der Verwaltungsbehörde, und hält dazu fest, dass der Zweifel der beschuldigten Person zugutekommen muss, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Verwaltungsbehörde erlässt Strafbescheide oder Strafverfügungen, die, wenn sie nicht angefochten werden, einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt werden können. Auch im or- dentlichen Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen, wenn sie Zweifel, zumal unüberwindliche, bezüglich der Tatsachen hat, die eine Verurteilung rechtferti- gen (Art. 352 Abs. 1 StPO e contrario); sie muss den Fall dann dem Gericht überweisen.
4.19 Art. 35: Anzeige und dringliche Massnahmen
Für einen Kanton204 gehen die Kompetenzen der Polizei in Artikel 35 VE-VStrR nicht weit ge- nug.205
Eine andere Teilnehmerin206 ist der Meinung, es sollte präzisiert werden, dass der Begriff «Widerhandlung» in Absatz 3 in diesem Zusammenhang nicht auch die Ordnungswidrigkei- ten umfasst; hier wären dringliche Massnahmen nicht verhältnismässig.
Der vorgenannte Kanton207 fügt bei, dass Absatz 3 Buchstabe a, wie auch die Artikel 195 f. VE-VStrR, kaum der Realität strafrechtlicher Ermittlungen entsprechen.208
4.20 Art. 36: Untersuchung. Zuständigkeit
Neun Kantone209 und vier Organisationen210 begrüssen es ausdrücklich, dass in Artikel 36 Absatz 1 VE-VStrR die Zuständigkeit zur Strafverfolgung bei den Verwaltungseinheiten belas- sen und nicht der ordentlichen Justiz der Kantone oder des Bundes übertragen wird. Unter denen, die ihre Zustimmung begründen211, weisen ein Kanton212 und eine Organisation213 da- rauf hin, dass die Verfolgung von Widerhandlungen des Verwaltungsstrafrechts fundiertes Wissen im Verwaltungsrecht voraussetzt; eben das rechtfertigt die Zuständigkeit der Bundes- verwaltung. Ein anderer Kanton214 bemerkt, dass die Fachkenntnisse in den unterschiedli- chen Bereichen der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes bei der Bundesverwaltung am
202 AG, S. 3
203 UNIGE, S. 7 f.
204 NE, S. 1
205 Vgl. auch die Stellungnahme NE unten Ziff. 6, Kompetenzen der Polizei.
206 UNIGE, S. 8
207 NE, S. 2
208 Vgl. auch die Stellungnahme NE unten Ziff. 6, Kompetenzen der Polizei.
209 FR, S. 1; GR, S. 3; LU, S. 2; OW, S. 1; SH, S. 2; UR, S. 1; VD, S. 1; ZG, S. 1; ZH, S. 2
210 KKJPD, S. 1; KKPKS, S. 1; SSK, S. 1 f.; UNIGE, S. 2
211 LU, S. 2; OW, S. 1; UR, S. 1; VD, S. 1; UNIGE, S. 2
212 FR, S. 1
213 SSK, S. 1
214 LU, S. 2