Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
etwa bei der Beschwerde gegen sonstige Untersuchungshandlungen keine Frist, innert wel- cher die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung über die Beschwerde zu entscheiden hat. Im geltenden Recht kann dies viele Monate dauern (wobei die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung nach geltendem Recht nur drei Tage hat, um die Beschwerde zu begründen).
4.16 Art. 28: Verfolgungszwang
Eine Organisation194 erklärt, das in Artikel 28 VE-VStrR verankerte Prinzip des Verfolgungs- zwangs sei an sich nicht zu kritisieren. Allerdings ist schwer zu verstehen, inwiefern die Be- stimmung «eine auf der Just Culture oder der positiven Fehlerkultur basierende Ausnahme von der Strafverfolgungspflicht» ermöglichen könnte, wie es der Erläuternde Bericht schreibt (S. 15 f.).195
Ein Kanton196 erklärt, dass Artikel 28 Absatz 2 VE-VStrR in der kantonalen Gesetzgebung die Einführung von Zuständigkeitsregeln analog den Bestimmungen des sankt-gallischen Einfüh- rungsgesetzes zur StPO erforderlich machen würde, zumal dieses Gesetz betreffend VStrR nicht einschlägig erscheint. Alternativ könnte in Absatz 2 festgehalten werden, dass eine all- fällige kantonale Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b StPO im Ver- waltungsstrafverfahren analoge Anwendung findet, sofern es das kantonale Recht nicht aus- schliesst.
4.17 Art. 29: Verzicht auf Strafverfolgung
Eine Organisation197 spricht sich dafür aus, das Opportunitätsprinzip im Interesse aller Ver- fahrensbeteiligten weiter auszubauen. Eine andere198 sieht Artikel 29 Absatz 1 VE-VStrR als grundsätzlich sinnvolle Norm an und begrüsst es, dass Artikel 52 StGB an dieser Stelle nicht übernommen wurde. Fraglich ist aber, ob nicht auf die Formulierung des «besonders» leich- ten Falles verzichtet werden und für das Absehen von Strafverfolgung ein «leichter Fall» ge- nügen sollte. Dies würde dem Opportunitätsprinzip, dem aus ihrer Sicht im Verwaltungsstraf- recht eine besondere Bedeutung zukommen muss, ein grösseres Gewicht und der
Untersuchungsbehörde einen grösseren Ermessensspielraum einräumen. Die Streichung des Begriffs «besonders» dient zudem der Verwaltungsökonomie, weil die Bundesverwaltungsbe- hörden erheblich von Bagatellfällen entlastet würden und sich so auf Fälle mit grossem Un- rechtsgehalt fokussieren könnten. Mit der gleichen Begründung empfiehlt ein Teilnehmer199 zudem, in Artikel 29 Absatz 1 VE-VStrR das Wort «besonders» zu streichen. Die genannte Organisation200 ergänzt, dass unklar ist, warum die in Artikel 8 Absatz 2 StPO vorgesehenen Verzichtsgründe nicht übernommen werden.
Eine andere Teilnehmerin201 erklärt sinngemäss, dass Artikel 29 Absatz 1 VE-VStrR zwar die Frage der Opportunität der Strafverfolgung regelt, mit der Ausnahme vom Verfolgungszwang «in besonders leichten Fällen» aber die im Erläuternden Bericht (S. 15 f.) angesprochene Problematik der Just Culture oder der positiven Fehlerkultur nicht abdeckt.
194 UNIGE, S. 7
195 Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf Art. 28 VE-VStrR im Erläuternden Bericht (S. 16 oben) ist ein Versehen. Richtig ist der Verweis auf Art. 29 VE-VStrR.
196 SG, Anhang, S. 1
197 EXPERTsuisse, S. 2
198 SAV, S. 12
199 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 31
200 SAV, S. 12
201 UNIGE, S. 7