Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

grössten sind. Ein anderer215 hält fest, dass eine Übertragung an die kantonalen Strafbehör- den wegen der sehr hohen Fallzahlen und der zum Teil sehr spezifischen Materie eine tief- greifende Reorganisation der Staatsanwaltschaften bedingt hätte. Wieder ein anderer216 er- klärt, dass die Beibehaltung der Zuständigkeit der Verwaltung die kantonalen

Staatsanwaltschaften auch künftig davon entlastet, eine Vielzahl von Fällen behandeln zu müssen, die fundiertes Wissen in unterschiedlichen Bereichen erfordern. Ein letzter Kanton217 schliesslich macht unter Hinweis auf den Erläuternden Bericht geltend, eine Übertragung an die ordentlichen Strafbehörden hätte weitreichende Folgen für deren Organisation und für die Kosten. Eine Organisation218 spricht Befürchtungen betreffend Kosten und übermässiger Ar- beitsbelastung für die ordentlichen Strafbehörden von Bund und Kantonen an, die aus der Übertragung der Zuständigkeit resultieren würden; Verwaltungsstrafsachen setzen oft beson- dere Kenntnisse voraus, die vor allem in der Bundesverwaltung abgerufen werden können.

Dieselbe Organisation219 weist auf den grundsätzlichen Nachteil dieser Zuständigkeitsord- nung hin, nämlich die fehlende Unabhängigkeit (i.S. von Art. 4 StPO) der mit der Untersu- chung betrauten Mitglieder der Verwaltung, die den Weisungen ihrer Hierarchie unterstehen; allerdings werden die damit verbundenen Risiken dadurch gemildert, dass die beschuldigten Personen die Untersuchungshandlungen gerichtlich anfechten können. Eine andere Organi- sation220 kritisiert die Tatsache, dass die Untersuchungen weiterhin nicht von unabhängigen Untersuchungsbehörden geführt werden.

Ein Kanton221 ist der Meinung (die in Verbindung zu Art. 36 Abs. 2 VE-VStrR gebracht werden kann), dass angesichts der im Vorentwurf erweiterten Kompetenzen der Verwaltung auch eine zweckmässige Ausbildung notwendig sein wird, vergleichbar mit derjenigen der Staats- anwältinnen und Staatsanwälte.

Im Zusammenhang mit Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR und den Ausführungen im Erläuternden Bericht zur Frage, wer zur Anordnung von Zwangsmassnahmen befugt sein soll, erachtet es eine Partei222 als wichtig, dass bei einschneidenden Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, immer ein Gericht entscheidet. Da das Zwangsmass- nahmengericht im Rahmen der Totalrevision auch andere Zuständigkeiten erhält (Art. 43 ff. VE-VStrR), würde es sich anbieten, auch bei Zwangsmassnahmen, welche in die Grund- rechte eingreifen, die ausschliessliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts fest- zulegen.

Eine Organisation223 weist darauf hin, dass das Verwaltungsstrafverfahren teilweise von den Strafrechtsdiensten der jeweils zuständigen Bundesverwaltungsbehörde, teilweise aber auch von nicht juristisch ausgebildeten Beamtinnen oder Beamten geführt wird, beispielsweise den Mitarbeitenden der Zollverwaltung. Hier ist die Kenntnis des der Verwaltungsstraftat zugrunde liegenden materiellen Verwaltungsrechts ausserordentlich hoch, das gilt aber nicht zwingend auch für das materielle und formelle Verwaltungsstrafrecht.

215 OW, S. 1

216 UR, S. 1.

217 VD, S. 1

218 UNIGE, S. 2

219 UNIGE, S. 2

220 EXPERTsuisse, S. 1

221 TG, S. 1

222 SP, S. 2

223 SAV, S. 3 ff.