Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

4.21 Art. 37: Einbezug Dritter

Eine Teilnehmerin224 erklärt, dass die im Erläuternden Bericht aufgeführten Gründe für die vorgeschlagene Regelung der Aufgabendelegation an private Sachverständige überzeugen. Weniger überzeugend sind dagegen die Gründe, die angeführt werden, warum sich die Par- teien nicht zur Auswahl der Sachverständigen äussern können sollen. Es kann sicher so sein, dass die Parteien im Moment, wo externe Sachverständige beigezogen werden, noch nicht in der Lage sind, präzise Fragen zu formulieren. Das würde die Verwaltungseinheit aber keines- wegs daran hindern, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu dieser Aufgabendelegation Stel- lung zu nehmen. Zumindest sollten sie eingeladen werden, ihre allfälligen Motive mitzuteilen, aus denen sie die Wahl einer sachverständigen Person ablehnen. Das gilt umso mehr, als die Dritten – anders als es Artikel 90c HMG vorsieht – im ganzen Prozess der Datenbearbeitung beigezogen werden können, einschliesslich bei der für die Datenanalyse erforderlichen Tri- age.

Dieselbe Teilnehmerin225 ist auch von den Gründen überzeugt, aus denen der VE-VStrR von einer gesetzlichen Grundlage absieht, die eine umfassendere Delegation der Befugnisse an verwaltungsexterne Sachverständige zulassen würde. Diese Entscheidung verdient Zustim- mung. Angesichts ihrer Natur und der möglichen Eingriffe in die Grundrechte ist die verwal- tungsrechtliche Strafverfolgung eine staatliche Aufgabe, die keine umfassende Delegation zu- lässt.

Eine Organisation226 spricht sich gegen die neue Regelung aus. Offenbar soll die Bestim- mung den Verwaltungseinheiten den Beizug externer Fachpersonen ermöglichen, deren An- stellung sie sich finanziell nicht soll leisten können. Es ist aber inakzeptabel, die Weggabe ge- heimnisgeschützter Informationen an Dritte mit monetären Erwägungen zu begründen, wenn die Verwaltungseinheiten gleichzeitig aus eigenem Antrieb Verwaltungsstrafverfahren führen wollen, dies gerade auch vor einem monetären Hintergrund, denn die im Verwaltungsstrafver- fahren über Bussen und Einziehungen generierten Einkünfte dürften die Ausgaben oftmals weit übersteigen. Zum anderen geht es darum, die Zuständigkeit sogar dann in der Kompe- tenz der Verwaltungseinheiten zu halten, wenn diese fachlich nicht in der Lage sind, die Un- tersuchung zu führen. Die Betroffenen werden ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

Schliesslich besteht in Fällen, in denen solche Drittpersonen mit der Sicherung von Daten be- fasst werden, die Gefahr, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Siege- lung nicht eingehalten wird.

4.22 Art. 39: Aufträge an die Polizei

Zwei Organisationen und drei Kantone227 befürworten die Zuständigkeit der Bundeskriminal- polizei (BKP). Aus Sicht einer Organisation und zweier Kantone228 sollte die Zuständigkeit so- gar nur bei der BKP liegen, unter Ausschluss kantonaler Behörden, denn Verwaltungsstraf- verfahren werden von Bundesverwaltungsbehörden geführt, gestützt auf Gesetze des

Bundes. Sollten die Zuständigkeiten der kantonalen Polizei beibehalten werden, wünschen beide Kantone229 und zwei Organisationen230, dass das Gesetz diese Zuständigkeiten und die

224 UNIGE, S. 8 f.

225 UNIGE, S. 8

226 SAV, S. 13

227 KKPKS, S. 2; SSK, S. 3; GR, S. 5 f.; VD, S. 2; ZH, S. 2.

228 KKJPD, S. 2; VS, S. 2; ZH, S. 2.

229 VS, S. 2; ZH, S. 2

230 KKPKS, S. 2; SSK, S. 3