Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

der BKP präzisiert. Die erstgenannte Organisation231 weist darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Artikel 39 und Artikel 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR nicht klar ist. Aus dem Erläu- ternden Bericht geht hervor, dass die Polizeiaufgaben zur Unterstützung der Verwaltungsein- heiten in Zukunft zunehmen werden, insbesondere im Bereich digitaler Ermittlungen; das be- dingt zusätzliche Ressourcen. Aus Sicht der zweitgenannten Organisation232 fehlt deshalb eine klare Bestimmung, welche Kriterien und Reihenfolge definiert, wann die Verwaltungsbe- hörden auf die BKP und wann rechtshilfeweise auf die kantonalen Polizeikräfte zurückgreifen sollen. Beide Organisationen233 sowie vier Kantone234 sprechen sich dafür aus, dass die Ver- waltungseinheiten in erster Linie die Dienste der BKP in Anspruch nehmen und nur subsidiär oder bei Dringlichkeit die der kantonalen Polizei.

Zur Aufgabenverteilung zwischen Bundes- und kantonaler Polizei vgl. auch die Zusammen- fassung der Stellungnahmen zu Artikel 57 VE-VStrR.

Eine Organisation235 ist gegen eine Übertragung von Kompetenzen der kantonalen und kom- munalen Polizeien an die BKP. Zum einen ist nicht klar, in welchen Fällen die BKP einge- schaltet werden soll, zum anderen greift die Übertragung in die Zuständigkeit der Kantone ein.

Die BA236 macht auf die Folgen der neuen Regelungen für die Ressourcen der BKP aufmerk- sam. Sie stimmt der Einschätzung im Erläuternden Bericht zu, wonach die neuen Aufgaben der BKP zusätzliche Mittel für fedpol erforderlich machen. Sie hat wiederholt, auch gegenüber den Aufsichtsbehörden, darauf hingewiesen, dass die BKP bereits heute nicht mehr über ge- nügend Ressourcen verfügt, um in den Verfahren, in die sie involviert ist, Unterstützung zu leisten. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, diese Situation durch zusätzliche Aufgaben der BKP in der Verwaltungsstrafrechtspflege weiter zu verschärfen. Sollte die BKP künftig ver- mehrt für Verwaltungsstrafverfahren in Anspruch genommen werden, wird sich zwangsläufig die Frage stellen, für welche Strafverfahren die Ressourcen der BKP prioritär einzusetzen sind. Die nationale, ggf. auch die internationale Sicherheit muss ein entscheidendes Kriterium sein. Der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich der Schwerstkriminalität ist Vorrang zu geben.

4.23 Art. 40: Vereinigung von Verfahren

Nach Ansicht eines Kantons237 wäre die gesetzliche Klarstellung hilfreich, dass nach der Ver- einigung die jeweilige Behörde ihr eigenes Verfahrensrecht (StPO oder VStrR) anwendet. In Bezug auf das materielle Recht geht er davon aus, dass die jeweiligen Spezialbestimmungen (VStrR oder verwaltungsrechtliche Spezialgesetze) den Strafbestimmungen des StGB vorge- hen. Weiter geht er davon aus, dass bei Uneinigkeit der beteiligten Behörden keine Vereini- gung stattfindet, denn eine Regelung zur Lösung eines solchen Konflikts ist nicht vorgesehen. Eine Vereinigung ist m.a.W. fakultativ, nicht obligatorisch.

231 KKPKS, S. 2

232 SSK, S. 3

233 KKPKS, S. 2 f.; SSK, S. 3

234 LU, S. 1; TI, S. 2; VS, S. 2; ZH, S. 2

235 SGV, S. 2

236 BA, S. 3 f.

237 SG, Anhang, S. 1.