Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Drei Teilnehmende466 beantragen, Artikel 48 VE-VStrR als Folge der Änderungen in Artikel 47 VE-VStrR zu streichen.

Bei Absatz 1 Buchstabe a kann eine Teilnehmerin467 nicht nachvollziehen, warum Beschwer- den gegen sonstige, nicht Zwangsmassnahmen betreffende Amtshandlungen und gegen Säumnis der mit der Untersuchung betrauten Person nicht direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer erhoben werden können. Die Erklärungen dazu im Erläuternden Bericht machen etwas stutzig: Der Bericht räumt zwar ein, dass Absatz 1 Buchstabe a häufig nur zu einer Verlängerung des Verfahrens führt, auch zu Ungunsten der beschuldigten Person, kommt dann aber zum Schluss, die vorgeschlagene Lösung (die dem geltenden Art. 27 Abs. 1 VStrR entspricht) könne beibehalten werden, denn sie stosse nicht auf «deutlichen Widerstand». Aus Sicht dieser Teilnehmerin ist dagegen eine allgemeine, direkte Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des BStGer die zeitsparende und wünschenswerte Lösung.

Das BStGer468 nimmt die neue Zuständigkeit, die ihm nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b zukommt, zur Kenntnis. Es stellt das Argument, dass Zwangsmassnahmen und sonstige Un- tersuchungshandlungen gleich zu behandeln sind, nicht in Frage. Zum jetzigen Zeitpunkt kann es nicht beurteilen, ob und ggf. in welchem Ausmass diese neue Zuständigkeit zusätzli- che Mittel erfordern wird.

4.32 Art. 49: Gemeinsame Bestimmungen

Ein Kanton469 empfiehlt für das Beschwerdeverfahren die Übernahme der Artikel 393 ff.

StPO.

Zwei Teilnehmende470 begrüssen die Verlängerung der Beschwerdefrist in Absatz 3 von drei auf zehn Tage, womit die Frist an die von Artikel 396 Absatz 1 StPO angepasst wird; das BStGer471 nimmt diese Änderung zur Kenntnis. Die beiden vorgenannten472 und das BSt- Ger473 erachten die heute geltende Frist von drei Tagen angesichts der zunehmenden Kom- plexität der Fälle als zu kurz. Aus Sicht eines der genannten474 ist die Frist von drei Tagen mit dem Recht auf eine wirksame Verteidigung nach Artikel 6 EMRK und Artikel 32 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999475 nicht vereinbar; die Verlängerung auf zehn Tage wird das Verfahren nicht unnötig verlängern, und sie nützt auch den Behör- den, die es dann mit Beschwerden von besserer Qualität zu tun haben. Das BStGer476 fügt an, die heutige Dreitagesfrist führe zweifellos dazu, dass die beschwerdeführende Partei ihre Argumentation weniger in der Beschwerde selbst als im anschliessenden Schriftenwechsel ausarbeitet. Während die Verlängerung der gesetzlichen (also nicht erstreckbaren – Art. 61 Abs. 1 VE-VStrR) Frist von drei auf zehn Tage für die Gesamtdauer eines Verfahrens kaum,

466 AI, S. 1 f.; GR, S. 8; SSK, S. 6

467 UNIGE, S. 9

468 BStGer, S. 3

469 AG, S. 3

470 B&K, S. 16; SVR, S. 2

471 BStGer, S. 3

472 B&K, S. 16; SVR, S. 2

473 BStGer, S. 3

474 B&K, S. 16

475 BV; SR 101

476 BStGer, S. 3