Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

und für den Geschäftsgang der Beschwerdekammer überhaupt nicht von Bedeutung ist, kön- nen die anschliessenden komplexen Schriftenwechsel mit (erstreckbaren – Art. 64 VE-VStrR) Ordnungsfristen die Behandlung der Beschwerden beträchtlich in die Länge ziehen.

4.33 Art. 50–54: Ausstand

Ein Kanton477 empfiehlt, bei den Ausstandsregeln die Artikel 56 ff. StPO zu übernehmen.

4.34 Art. 57: Unterstützung

Allgemeine Bemerkungen

Ein Kanton478 erklärt sich ausdrücklich einverstanden mit den Absätzen 1, 2 und 3 erster Satz der neuen Bestimmung.

Kompetenzverteilung zwischen den Polizeibehörden der Kantone und der Bundespolizei

Ein Kanton479 hebt hervor, dass die polizeilichen Aufgaben erheblich weiter gehen als im gel- tenden Recht. Dabei reichen die Ressourcen der kantonalen Polizeibehörden bereits heute kaum aus, um ihre Aufgaben nach dem ordentlichen Strafrecht bewältigen zu können. Kämen dann noch Aufgaben aus dem Verwaltungsstrafrecht dazu, wäre die Sicherheit im Kanton ge- fährdet. Im Übrigen ist fraglich, ob eine Zuständigkeit der kantonalen Polizeibehörden in so spezifischen Bereichen wie denen des Verwaltungsstrafrechts eine effiziente Lösung ist. Viel- mehr sollte in erster Linie die Verwaltungseinheit selbst die Ermittlungshandlungen vorneh- men. Bei Bedarf kann sie auf die Dienste der BKP zurückgreifen (Art. 39 VE-VStrR). Im Rah- men der nationalen Rechtshilfe indessen darf ihr der Beizug der Kantonspolizeien nicht im gleichen Mass möglich sein. In die gleiche Richtung geht die Forderung zweier Kantone480 und einer Organisation481, dass die Zuständigkeiten der BKP (Art. 39 VE-VStrR) und die der kantonalen Polizeibehörden (Art. 57 Abs. 3 und 4 VE-VStrR) geklärt werden. Die beiden Kan- tone482 regen eine Bestimmung an, die die Voraussetzungen regelt, wann die Verwaltungsbe- hörde auf die BKP zurückgreifen soll und wann auf die kantonalen Polizeikräfte. Die Organi- sation483 weist ihrerseits darauf hin, dass Absatz 3 den Eindruck erweckt, der Rückgriff auf die kantonalen Polizeibehörden gehe dem Rückgriff auf die BKP vor. Die kantonalen Polizei- behörden kommen bei der Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden aber bereits heute an ihre Grenzen. Deshalb ist es unumgänglich, in Artikel 39 VE-VStrR klarzustellen, dass es primär die BKP ist, die zur Unterstützung der Verwaltungsbehörden beigezogen wird. Eine solche gesetzliche Regelung drängt sich umso mehr auf, als die Ausweitung der Zwangsmas- snahmen im Verwaltungsstrafverfahren einen Mehraufwand für die Polizei mit sich bringen könnte. Zusätzlich benötigte Ressourcen gilt es bei der BKP zu bündeln, nicht bei den bereits heute überlasteten kantonalen Polizeibehörden. Diese sind lediglich beizuziehen, wenn es nicht sachgerecht oder unverhältnismässig erschiene, die Untersuchungshandlungen durch die BKP durchführen zu lassen, wie beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung an einem

477 AG, S. 3

478 SO, S. 2

479 SO, S. 2

480 BE, S. 6; GR, S. 5

481 KKPKS, S. 2 ff.

482 BE, S. 6; GR, S. 5

483 KKPKS, S. 2 ff.