Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
JStPO – Verfolgung und Beurteilung der Straftaten Jugendlicher sowie der Vollzug der ver- hängten Sanktionen fallen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Kantone – Folge geleistet wird. Die Organisation fügt an, dass die Behörden der Jugendstrafrechtspflege hierbei auf das Fachwissen der jeweiligen Verwaltungen und eine verständliche Anzeigeerstattung die- ser Fachämter angewiesen sein werden. Eine andere Teilnehmerin451 merkt an, dass sich die ungleiche Behandlung zwischen Jugendlichen, die dem JStG und den Behörden der Jugend- strafrechtspflege unterstehen, und denen, die nach VStR und durch die Verwaltungsstrafbe- hörden beurteilt werden, überhaupt nicht zu rechtfertigen ist.
Ein Kanton452 gibt zu bedenken, dass es sich bei den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestän- den um eine Materie handelt, die fundiertes Wissen in ganz unterschiedlichen Bereichen er- fordert, weshalb die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von erwachsenen Täterinnen und Tätern bei der Verwaltung belassen wird. Aufgrund der vorgesehenen Änderung bei Strafta- ten Jugendlicher wird jedenfalls bei den Jugendanwaltschaften ein Mehraufwand entstehen, auch wenn nicht mit einer allzu grossen Anzahl solcher Fälle zu rechnen ist.
Ein anderer Kanton453 erklärt, dass die Übertragung der Zuständigkeit auf die Jugendstrafbe- hörde eine Aufgabenverlagerung vom Bund auf die Kantone bedeutet, welche für die Kan- tone mit nicht abgegoltenen Mehraufwendungen einhergeht. Dieser Mehraufwand ist für die Kantone beträchtlich und muss entschädigt werden. Er weist ausserdem darauf hin, dass der im Bericht genannten Möglichkeit, bei Zweifeln hinsichtlich der Besonderheiten des geltenden Verwaltungsstrafrechts mit der jeweiligen Verwaltungsstrafbehörde «Rücksprache» zu neh- men, grundsätzlich das Amtsgeheimnis entgegensteht.
4.29 Art. 46: Beschwerdekammer
Ein Kanton454 begrüsst es, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen bei der Beschwerdekammer des BStGer belassen wird. Nach Ein- schätzung des BStGer455 ist davon auszugehen, dass die Totalrevision des VStrR, wie sei- nerzeit nach Inkrafttreten der StPO, zahlreiche Beschwerden nach sich ziehen wird, bedingt durch die neue Materie und den entsprechenden Anpassungsbedarf in der Rechtsprechung.
Ein Kanton456 erachtet es als rechtlich fragwürdig, in einem Verfahren relevante Beweismittel zu verwenden, diese aber den Verfahrensparteien vorzuenthalten; er verlangt deshalb, Ab- satz 3 ersatzlos zu streichen.
Ein Teilnehmer457 regt an, in Absatz 4 die aktuell ungenügende Regelung von Artikel 25 Ab- satz 4 VStrR, der auf Artikel 73 StBOG verweist, nicht einfach zu übernehmen, sondern für die Kosten- und Entschädigungsfragen im Beschwerdeverfahren eine dem Legalitätsprinzip genügende Regelung zu schaffen. In der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung verwies Artikel 25 Absatz 4 VStrR auf die Artikel 62 bis 68 BGG, die auch heute noch detail- lierte gesetzliche Bestimmungen enthalten über Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, Vorschuss für Barauslagen, unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskos-
451 UNIGE, S. 9
452 ZH, S. .
453 SG, S. 1, und Anhang, S. 2
454 VD, S. 1
455 BStGer, S. 2
456 AG, S. 3
457 Graf Stefan, S. 1 f.