Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Kanton498, dass im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Zwangsmassnahmen zu über- legen ist, welche Fachpersonen welcher Polizeibehörde mit welchen Technikerinnen und Technikern die Unterstützung der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden am besten gewähr- leisten können. Angesichts der restriktiven Voraussetzungen, unter denen die neuen gehei- men Überwachungsmassnahmen angeordnet werden können, wird die Anzahl der Fälle, in denen die Kantone von den Verwaltungseinheiten um Unterstützung ersucht werden, mut- masslich relativ gering sein. Trotzdem wird es – in Anbetracht der knappen personellen Res- sourcen – für die Kantonspolizei schwierig sein, solche meist aufwendigen Zusatzaufgaben zu erfüllen. Ein Kanton499 bemerkt, es könne nicht angehen, dass die zugunsten der Verwal- tungsbehörden erbrachten Unterstützungshandlungen der kantonalen Polizeibehörden auf Kosten der Ressourcen gehen, die für die ordentlichen Strafverfahren benötigt werden – wo- mit sich die Frage einer ausschliesslichen Bundeszuständigkeit stellt.
Direkter Rückgriff auf die kantonalen Polizeibehörden
Ein Kanton500 befürwortet die Beibehaltung des Grundsatzes, dass die Verwaltungseinheiten die Polizeibehörden der Kantone direkt um Unterstützung ersuchen können. Ein anderer Kan- ton501 lehnt diese in Artikel 57 Absatz 4 VE-VStrR vorgesehene Möglichkeit hingegen ab.
Eine vom ordentlichen Strafverfahren abweichende Regelung ist nicht gerechtfertigt – hier kann die Staatsanwaltschaft eines Kantons die Dienste der Polizei eines anderen Kantons nur via Gesuch an die Staatsanwaltschaft dieses Kantons in Anspruch nehmen (Art. 49 StPO).
4.35 Art. 58: Direkter Geschäftsverkehr
Ein Kanton502 bezieht sich auf die Regelung, wonach bei Zweifeln, welche Behörde zuständig ist, das Gesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des Kantons zu richten ist. Diese Rege- lung ist nur in Verfahren sinnvoll, die von der Staatsanwaltschaft geführt werden. Weil den kantonalen Staatsanwaltschaften aber nach neuem Verwaltungsstrafprozessrecht keine Be- fugnisse mehr zukommen sollen, kann sich die Zuständigkeitsfrage nur noch auf die örtlichen Polizeieinheiten beziehen, und es böte sich an, Fragen zur genauen Zuständigkeit an eine polizeiliche Stelle im jeweiligen Kanton zu richten.
4.36 Art. 59: Kosten
Eine Organisation503 macht geltend, dass, sollte der Bund aufgrund fehlender Ressourcen bei der BKP auf die kantonalen Polizeibehörden zurückgreifen, diese Unterstützung angemessen abgegolten werden muss. Die hier in Artikel 59 Absatz 1 VE-VStrR vorgesehene Unentgelt- lichkeit ist inakzeptabel, weil sie eine Kostenüberwälzung zu Lasten der Kantone zur Folge hätte.
Zwei Kantone504 äussern sich im gleichen Sinne. Sollte an der Zuständigkeit der kantonalen Polizeikorps festgehalten werden, beantragt der zweitgenannte Kanton505, entweder auf Arti-
498 GR, S. 8 f.
499 SG, Anhang, S. 2 f.
500 VD, S. 2
501 AG, S. 3
502 BL, S. 2
503 KKPKS, S. 4
504 SO, S. 2; ZH, S. 2 f.
505 ZH, S. 2 f.