Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
stellen für die kantonalen ZMG ressourcentechnisch das Hauptproblem dar. Die Gesprä- che mit den für die BA zuständigen kantonalen ZMG haben ergeben, dass die bestehende finanzielle Abgeltung trotz des Zuschlags von 25% (Art. 65 Abs. 4 StBOG) nicht ausreicht.
Aus Sicht der BA441 hat die Diskussion um die Entsiegelungsverfahren – zumindest für die kantonalen ZMG an den Standorten der BA – im Übrigen eine weitere prüfenswerte Option ergeben: Es wäre zu erwägen, dass sich der Bund (über die Erstattung von Verfahrenskosten hinaus) an der Finanzierung zusätzlicher Stellen für jene kantonalen ZMG beteiligt, welche Aufgaben in Strafverfahren des Bundes wahrnehmen.
4.27 Art. 44: Örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
Ein Kanton442 und ein Gericht443 sind der Meinung, dass der alternative Gerichtsstand, den die Verwaltungseinheit gestützt auf Artikel 42 i.V.m. Artikel 42 Absatz 2 VE-VStrR wählen kann, also der Wohnsitz der beschuldigten Person, nicht sachgerecht, wenn nicht sogar prob- lematisch ist. Der Kanton444 weist zur Begründung darauf hin, dass dieser Gerichtsstand im ordentlichen Strafrecht nur ausnahmsweise zum Zug kommt (Art. 32 Abs. 1 StPO), grund- sätzlich gilt der Gerichtsstand des Tatorts (Art. 31 StPO). Das Gericht445 führt seinerseits aus, dass die Möglichkeit der Verwaltungseinheit, zwischen Tat- und Wohnort zu wählen, zu einer Ungleichbehandlung der Kantone führt: Die Verwaltungseinheit kann geneigt sein, das ihr am besten passende ZMG auszusuchen, mit der Folge, dass die Belastung des schliesslich ge- wählten Gerichts auf der Grundlage rein subjektiver, um nicht zu sagen willkürlicher Kriterien wächst. Der Verzicht auf einen alternativen Gerichtsstand und die Entscheidung entweder für den Gerichtsstand des Tatorts oder den des Wohnsitzes würde dagegen gewährleisten, dass das ZMG nach objektiven Kriterien befasst wird. Jedenfalls kommt der Gerichtsstand des Wohnsitzes im ordentlichen Strafrecht nur ausnahmsweise zum Zug (Art. 32 Abs. 1 StPO), grundsätzlich gilt der Gerichtsstand des Tatorts (Art. 31 StPO), und das VStrR sollte sich an dieser Lösung orientieren.
Zwei Kantone446 und eine Organisation447 weisen darauf hin, dass sich mit einem BZMG auch die konfliktanfällige Bestimmung der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erübrigen
würde, Artikel 44 VE-VStrR demzufolge gestrichen werden könnte.
4.28 Art. 45: Verfahren gegen Jugendliche
Sechs Teilnehmende448 unterstützen den Vorschlag, die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung verwaltungsstrafrechtlicher Widerhandlungen Jugendlicher der zuständigen Be- hörde der Jugendstrafrechtspflege zu überweisen, und nicht mehr der Verwaltungseinheit. Ein Kanton449 ergänzt, dass die zuständige Behörde der Jugendstrafrechtspflege mit der JStPO und dem JStG zweifellos spezifischer auf die Jugendlichen eingehen kann. Eine Orga- nisation450 hebt hervor, dass mit der vorgeschlagenen Änderung dem Grundsatz von Artikel 2
441 BA, S. 5
442 FR, S. 2
443 ZMG/StMVG VS, S. 3
444 FR, S. 2
445 ZMG/StMVG VS, S. 3
446 GR, S. 8; ZH, S. 4
447 SSK, S. 6
448 BS, S. 2; NW, S. 2; UR, S. 1; ZH, S. 4; SVJ, S. 1; UNIGE, S. 9
449 NW, S. 2
450 SVJ, S. 1