Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
ten sowie deren Erhebung und Verteilung, Kosten der Vorinstanz und über Parteientschädi- gung. Weder Artikel 73 StBOG (auf den Art. 25 Abs. 4 VStR verweist), noch das gestützt auf dessen Absatz 1 erlassene Reglement des BStGer über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren sehen eine vergleichbar detaillierte Regelung vor wie die, auf welche die frühere Fassung des Artikels 25 Absatz 4 VStrR verwiesen hatte. Die Be- schwerdekammer des BStGer hat in diesem Bereich nach einem Grundsatzentscheid weiter- hin die Bestimmungen des BGG analog angewendet. Nun qualifiziert die Rechtsprechung Gerichtsgebühren aber als Kausalabgaben, da sie ihren Grund in der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung haben. Als solche haben sie dem im Abgaberecht geltenden Legalitäts- prinzip zu genügen. Danach müssen Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mög- lichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Legalitätsprinzip erscheint die analoge Anwendung des BGG im Bereich des Verwaltungsstrafrechts als bedenklich. Ausserdem führt sie zu einer Ungleichbehandlung, da das BStGer in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren – im Gegensatz zu Verfahren nach der StPO – von der beschuldigten Person einen Kostenvorschuss verlangt. Der Gesetzgeber hat, so der Teilnehmer abschliessend, dafür zu sorgen, dass in diesem Punkt eine den rechts- staatlichen Prinzipen genügende gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Eine diesbezügliche Revision drängt sich umso mehr auf, als die Praxis des BStGer trotz seines Grundsatzent- scheids nicht einheitlich ist und sich bei der Kostenverteilung teilweise auf Artikel 97 VStrR oder die strafprozessualen Bestimmungen über die Kostenverteilung stützt.
4.30 Art. 47: Beschwerde gegen Untersuchungshandlungen. Bei Zwangsmassnahmen
Ein Kanton458, zwei Organisationen459 und das BStGer460 begrüssen die Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens bei Zwangsmassnahmen, der Kanton und eine der beiden Organisati- onen461 vor allem dann, wenn gleichzeitig ein vollständiges BZMG geschaffen wird.
Für zwei Teilnehmende462 ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdekammer des BStGer nur im Bereich der Zwangsmassnahmen zum Zug kommen soll. Die separate Regelung «Bei sonstigen Untersuchungshandlungen» gemäss Artikel 48 VE-VStrR ist unnö- tig kompliziert und, für die Organisation463, zudem fehleranfällig, überholt und überflüssig. Wie auch ein anderer Teilnehmer464 beantragen beide, Artikel 47 VE-VStrR so zu ändern, dass er auch die sonstigen Amtshandlungen und Säumnis nach Artikel 48 VE-VStR erfasst und des- sen Absätze 2 bis 5 sinngemäss übernimmt. Damit kann Artikel 48 VE-VStrR gestrichen wer- den.
4.31 Art. 48: Bei sonstigen Untersuchungshandlungen
Ein Kanton465 empfiehlt für das Beschwerdeverfahren die Übernahme der Artikel 393 ff.
StPO.
458 GR, S. 8
459 SSK, S. 6; SVR, S. 1
460 BStGer, S. 2
461 SSK, S. 6
462 GR, S. 8; SK, S. 6
463 SSK, S. 6.
464 AI, S. 1 f.
465 AG, S. 3