Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Geschäften auf Bundesebene mit Stundenfristen blieben insbesondere aus Gründen der räumlichen Distanz zwischen dem Haftort der beschuldigten Person, dem Sitz der Verteidi- gung und dem Gerichtsort weiterhin die kantonalen ZMG zuständig, während das BZMG alle übrigen Verfahren übernehmen würde. Darunter könnten auch Verfahren betreffend Gesuche von fedpol (z.B. Notsuche) bzw. des Bundesamts für Justiz fallen (z.B. Genehmigung Fern- meldeüberwachung nach IRSG).

Ein Kanton437 bemerkt, dass der VE-VStrR bei den ZMG eine Erhöhung der Fallzahlen mit sich bringen könnte, vor allem im Zusammenhang mit Entsiegelungsgesuchen.

Aus Sicht einer Organisation438 muss man entscheiden, ob die kantonalen ZMG in der Lage sein werden, ihre neue Aufgabe als «Entsiegelungsgerichte» zu erfüllen, oder ob die Einrich- tung eines BZMG nicht die beste aller Lösungen wäre. Die Schaffung eines BZMG scheint vertretbar, auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber die Befugnisse des «Entsiegelungs- gerichts» den ZMG übertragen will (Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR), und nicht mehr der Beschwer- dekammer des BStGer, die heute als «Entsiegelungsgericht» fungiert.

Eine Organisation439 ist nicht überzeugt, dass der Zuständigkeitswechsel bei der Entsiege- lung von der Beschwerdekammer des BStGer zu den kantonalen ZMG unter den Aspekten des Beschleunigungsgebots und einer geordneten Rechtspflege sachgerecht ist, dies ange- sichts der chronischen Überlastung der kantonalen ZMG, insbesondere in den Kantonen, die Straffälle der BA behandeln (Bern, Zürich, Waadt und Tessin). Der Wechsel scheint umso weniger angebracht, als die Praxis des BStGer eine stetige Zunahme der heute von der Be- schwerdekammer geführten Entsiegelungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht zeigt. Die Or- ganisation fügt an, dass gestützt auf Artikel 44 i.V.m. Artikel 42 Absatz 2 VE-VStrR (letztge- nannte Bestimmung verweist ihrerseits auf die Art. 31-37 StPO) die örtliche Zuständigkeit dem ZMG eines Kantons zufallen kann, dessen Amtssprache nicht die Sprache des Verfah- rens ist, das die Verwaltungseinheit führt. So kann es sein, dass eine französischsprachige Person ihre Sache vor einem deutschsprachigen ZMG vertreten muss, und umgekehrt – un- ter den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und einer vernünftigen Rechtspflege scheint das nicht befriedigend.

Die BA440 zeigt sich gegenüber der Schaffung eines BZMG und einer Diskussion der Vor- und Nachteile dieser Option offen. Sie verweist darauf, dass sie nach Artikel 65 Absatz 1 StBOG in den von ihr geführten Verfahren an die kantonalen ZMG an ihrem Sitz (Kanton Bern) oder an ihren Zweigstellen (Kantone Zürich, Waadt und Tessin) gelangt. Die mit dieser Regelung gemachten Erfahrungen fasst sie wie folgt zusammen:

- Die Behandlung von Haftverfahren, die rasch entschieden werden müssen, bedingt effek-

tiv eine örtliche Nähe zu den beschuldigten Personen, die mitunter aus der Haftanstalt zu- geführt werden müssen, und zu ihren jeweiligen Rechtsvertretern bzw. Rechtsvertreterin- nen. Es wäre in jedem Fall eine Herausforderung, den oder die Standorte für ein BZMG zu bestimmen.

- Die Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen erweist sich in der Praxis hin-

sichtlich des Standorts des ZMG als grundsätzlich unproblematisch bzw. verlangt nicht zwingend nach einer grösseren Nähe zu den Verfahrensbeteiligten.

- Die grösste Herausforderung bilden aufgrund der regelmässig grossen Datenmengen und

ihrer teils sehr langen Dauer (mitunter mehrere Jahre) die Entsiegelungsverfahren. Diese

437 NE, S. 2

438 SVR, S. 1 f.

439 UNIL, S. 13

440 BA, S. 4 f.