Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

vom Sitz der BKP weit entfernten Ort. Anderes gilt aber bei digitalen Ermittlungen, die zentra- lisiert durchgeführt werden können. Für die vorgenannte484 wie auch für eine andere Organi- sation485 und vier Kantone486 sollte Artikel 57 VE-VStrR deshalb festhalten, dass die Polizei- behörden der Kantone von den Verwaltungseinheiten lediglich subsidiär zur BKP

herangezogen werden können. Angesichts der Tatsache, dass die aktuellen Ressourcen der Kantonspolizei nicht auf eine systematische Unterstützung der Verwaltungsbehörden ausge- richtet sind, behält sich ein Kanton487, sollte es nicht zu einer solchen Regelung kommen, die Möglichkeit vor, seinen Aufwand in Rechnung zu stellen, um so allfälligen erheblichen Druck auf die Ressourcen der Kantonspolizei zu kompensieren. Für zwei Organisationen488 und ei- nen Kanton489 ist es wichtig, dass das Gesetz und die Botschaft des Bundesrats klare Aussa- gen machen, wie die Aufgaben zwischen der Bundespolizei und den Polizeibehörden der Kantone verteilt sind. Aus Sicht eines Kantons490 und einer Organisation491 sollten die Ausfüh- rungen im Erläuternden Bericht492 vor allem in folgendem Punkt angepasst werden: Es ist falsch, vom Grundsatz auszugehen, dass die Verwaltungseinheiten in der Praxis häufig die Unterstützung der örtlichen Polizei in Anspruch nehmen müssen, beispielsweise für eine Ein- vernahme einer Person, die sich fern der Bundesbehörde aufhält. Es sind aber genau solche Situationen, die in der polizeilichen Praxis zu Problemen bei der Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten führen werden. Deshalb muss der Gesetzgeber diese Frage im oben be- schriebenen Sinne regeln, und der Bundesrat muss sich zu gegebener Zeit deutlich dazu äussern.

Ein Kanton493 und eine Organisation494 gehen noch weiter und beantragen, auf jegliche Zu- ständigkeit der kantonalen Polizeibehörden zu verzichten. Für die Organisation495 müssen die Verwaltungsstrafverfahren, die sich auf Bundesrecht stützen, auch durch Bundesbehörden geführt werden. Deshalb sollten im Sinne der Einheit der Materie und einer klaren und logi- schen Kompetenzzuteilung alle Verfahrensschritte von Bundesbehörden vorgenommen wer- den, angefangen von der Verfolgung durch die BKP. Der vorerwähnte Kanton496 fordert die Streichung der Absätze 3 und 4 der vorgeschlagenen Bestimmung. Die kantonalen Polizei- korps und fedpol verfügen zwar bereits heute über zu wenig spezialisierte Ressourcen. Wäre die BKP allein für die Verwaltungsstrafjustiz zuständig, könnte aber, wie im Erläuternden Be- richt angesprochen, genügend Druck erzeugt werden, um die Schaffung eines bei fedpol an- zusiedelnden Kompetenzzentrums für Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT) zu begünstigen. Mit einem solchen Zentrum sollte die BKP über ausreichende Ressourcen verfügen. Ohne diesen Druck ist zu befürchten, dass die Unterstützung im Wesentlichen durch die Kantone zu leisten sein wird. Ein anderer Kanton497 weist darauf hin, dass insbe- sondere die Übertragung von Aufgaben an die kantonalen ZMG für die Kantone mit merkli- chen Mehraufwendungen verbunden wäre. In diesem Zusammenhang bemerkt ein anderer

484 KKPKS, S. 3 f.

485 SSK, S. 3

486 AI, S. 2; GR, S. 5 f.; SH, S. 2; TI, S. 2

487 TI, S. 2

488 KKPKS, S. 3 f.; SSK, S. 3 f.

489 GR, S. 6

490 GR, S. 6

491 SSK, S. 3 f.

492 Erläuternder Bericht, S. 69 in der deutschen, S. 68 in der französischen und S. 66 in der italienischen Fassung.

493 OW, S. 1 f.

494 KKJPD, S. 1 f.

495 KKJPD, S. 1 f.

496 OW, S. 1 f.

497 SG, Anhang, S. 2 f.