Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Die drittgenannte Organisation512 bemerkt, dass die vorgeschlagene Regelung deutlich weiter geht als die der StPO, und das ohne jeden Grund. Eine extensive Handhabung der Justizöf- fentlichkeit verschärft die negativen ausserstrafrechtlichen Folgen einer verwaltungsstraf- rechtlichen Verurteilung.513 Wie die zweitgenannte Organisation514 weist sie darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung über das hinausgeht, was die StPO vorsieht, indem namentlich auch Einsicht in das Schlussprotokoll genommen werden kann. Das Beweisergebnis, das dem Strafbescheid zugrunde liegt, kann durch gestellte Beweisanträge aber noch erheblich vom Sachverhalt des Schlussprotokolls abweichen. Dass Dritte in ein früheres Beweisergeb- nis Einsicht erhalten, ergibt keinen Sinn und wirkt sich für die beschuldigte Person negativ aus. Wie die Organisation515 weiter ausführt, ist die Einsicht noch problematischer, wenn es nur ein Schlussprotokoll für mehrere beschuldigte Personen gibt, deren Verfahren aber teil- weise noch gar nicht abgeschlossen sind. Für beide der zuletzt genannten Organisationen516 sind die sechs Monate, innerhalb derer die Einsichtnahme erfolgen kann, im Übrigen unver- hältnismässig lang.
Bei Absatz 3 vermag eine Organisation517 nicht zu erkennen, warum die Vermutung bestehen soll, dass Anwältinnen und Anwälte ein spezifisches Interesse an einer Einsichtnahme hätten. Bereits heute ist auffällig, wie versucht wird, in Verwaltungsstrafverfahren Einsicht zu neh- men, um damit ausserstrafrechtliche Zwecke zu verfolgen, dies auf Kosten des Geheimhal- tungsinteresses der beschuldigten Personen. Dieses Interesse sollte aber überwiegen.
4.39 Art. 72: Parteien
Die SUISA518 beantragt, dass ihr in Verwaltungsstrafverfahren nach Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992519 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Parteistellung eingeräumt wird. Diese Strafverfahren wegen unerlaubter Geltendmachung von Rechten fallen in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) und unterstehen dem VStrR. Die SUISA ist eine Genossenschaft, welche gestützt auf eine Bewilligung des IGE die kollektive Verwertung von Urheberrechten an nicht-dramati- schen musikalischen Werken unter Bundesaufsicht (Art. 40 ff. URG) durchführt. Die Revision des VStrR böte Gelegenheit, den Verwertungsgesellschaften i.S. von Artikel 40 ff. URG Par- teistellung einzuräumen, damit sie im Verwaltungsstrafverfahren Parteirechte ausüben kön- nen. Weil unsicher ist, ob diese Gesellschaften als Anzeigeerstattende in Konstellationen von Artikel 70 URG «in ihren Rechten unmittelbar betroffen» (Art 73 Abs. 2 VE-VStrR) sind, soll- ten die Anzeigeerstattenden in den Katalog der Parteien (Art. 72 Abs. 1 VE-VStrR) aufge- nommen werden.
Eine andere Organisation520 beantragt, dass auch den Krankenversicherern Parteistellung eingeräumt wird, und zwar in Verfahren nach 92 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994521 über die Krankenversicherung. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000522 über den
512 SAV, S. 14 f.
513 Vgl. die Bemerkungen des SAV unter Ziff. 3.4: «Andere allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf».
514 EXPERTsuisse, S. 7; SAV, S. 14
515 SAV, S. 14 f.
516 EXPERTsuisse, S. 7. ; FSA, S. 15
517 SAV, S. 15
518 suisa, S. 1 f.
519 Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1
520 santésuisse, S. 1
521 KVG; SR 832.10
522 ATSG; SR 830.1