Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sieht in Artikel 79 Absatz 3 vor, dass der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a StGB und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946523 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen kann. Eine analoge Regelung fehlt im VE-VStrR. Jedoch sollten den Krankenversicherern in Verfahren nach Artikel 92 Absatz 2 KVG diese Rechte ebenfalls eingeräumt werden. Ansonsten besteht die paradoxe Situation, dass Krankenversicherer in solchen Fällen als Geschädigte gelten (oder diese vertreten), da- bei jedoch nicht explizit am entsprechenden Strafverfahren teilnehmen können. Deshalb müs- sen ihnen in diesen Fällen die Rechte einer Partei zugestanden werden.
4.40 Art. 80: Stellung der beschuldigten Person
Zwei Teilnehmende524 heben hervor, dass diese Bestimmung die Stellung der beschuldigten Person auf geglückte Weise umschreibt, vor allem mit der Klarstellung, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss und ihre Mitwirkung verweigern kann. Einer der bei- den525 kritisiert allerdings, dass sich die Bestimmung nicht zu ihrem Verhältnis zu verwal- tungsrechtlichen Normen äussert, die den Rechtsadressaten Auskunftspflichten auferlegen (z.B. Art. 40a des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011526 über die Reduktion der CO -
2 Emissionen). Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Spezialgesetzgebung würde Artikel 80 Absatz 1 VE-VStrR bei anderslautender spezialgesetzlicher Regelung obsolet. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des jüngeren Rechts sollte Artikel 80 Absatz 1 VE VStrR eine entge- genstehende Norm in einem Spezialgesetz hingegen verdrängen. Der Teilnehmer schlägt deshalb vor, in Artikel 80 VE-VStrR ausdrücklich festzuhalten, dass diese Bestimmung entge- genstehenden Normen des Verwaltungsrechts vorgeht.
4.41 Art. 82: Rechtsbeistand. Grundsätze
Für eine Organisation527 ist die Regelung, wonach die Verteidigung der beschuldigten Perso- nen den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, zu rest- riktiv. Juristinnen und Juristen in den betreffenden Unternehmen oder Organisationen besit- zen oft detaillierte Kenntnisse der spezifischen Unternehmensprozesse und Fachkenntnisse der Branche. Sie können deshalb wesentlich zur effizienten Verfahrensabwicklung beitragen. Es wäre also angezeigt, auch ihnen die Möglichkeit zuzugestehen, eine beschuldigte Person zu verteidigen.
4.42 Art. 87: Amtliche Verteidigung
Eine Organisation528 führt aus, dass die heute geltende Grenze von 2000 Franken im Ein- klang steht mit der in Artikel 65 VStrR vorgesehenen Grenze beim abgekürzten Verfahren, wobei es sich hier regelmässig, wenn auch nicht ausschliesslich, um einfache Massenfälle handelt. In gravierenderen Fällen war es dem Gesetzgeber offensichtlich wichtig, dass die beschuldigte Person nicht unverteidigt ist, auch um gleichlange Spiesse zu wahren – der Wis- sensvorsprung der untersuchenden Bundesverwaltungsbehörde sollte ausgeglichen werden. An all dem hat sich heute nichts geändert. Das gilt umso mehr, wenn man die Nebenfolgen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung bedenkt: Jede Verurteilung, nicht nur die, wel- che im Strafregister eingetragen wird, kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben, bei- spielsweise für den Compliance-Officer einer Bank bei einem Verstoss gegen das GwG, die
523 AHVG; SR 831.10
524 UNIGE, S. 10; VFAS, S. 3
525 VFAS, S. 3 f.
526 CO2-Gesetz; SR 641.71
527 economiesuisse, S. 4
528 SAV, S. 14 f.