Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

fachtechnisch verantwortliche Person bei einem Verstoss gegen das HMG und für den Betrei- ber von Geldspielautomaten bei einem Verstoss gegen das BGS. Mit einem Strafregisterein- trag potenziert sich die Problematik, berufliche Folgen sind die absolute Regel. Deshalb sollte die Bagatellgrenze jedenfalls nicht über 5000 Franken liegen, denn ab dieser Bussenhöhe er- folgt ein Eintrag im Strafregister (Art. 18 Ziff. 1 Bst. c Abs. 3 StReG).

4.43 Art. 90: Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Ein Kanton529 weist darauf hin, dass in Absatz 2 der Text etwas durcheinandergeraten ist.530

4.44 Art. 94: Zustellung durch Veröffentlichung

Eine Teilnehmerin531 führt aus, das Bundesgericht wiederhole seit Jahren, dass die Anwen- dung von Artikel 88 Absatz 4 StPO mit Blick auf die Garantien von Artikel 29 und 29a BV so- wie von Artikel 6 Absatz 1 EMRK problematisch ist. Trotzdem hat der Gesetzgeber kürzlich darauf verzichtet, eine Änderung von Artikel 88 Absatz 4 StPO vorzuschlagen. Paradoxer- weise erachtet der Erläuternde Bericht diese Bestimmung selber als unangemessen; er teilt damit die Kritik an der Fiktion, wonach die dort genannten Einstellungsverfügungen und Straf- befehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten. Aus Sicht dieser Teilnehmerin wäre es kohärenter, die Zustellung von Einstellungsverfügungen, Straf- und Einziehungsbeschei- den, Straf- und Einziehungsverfügungen gleich zu regeln wie in der StPO. Der Umstand,

dass im Verwaltungsstrafrecht die Entscheide von Verwaltungsbehörden gefällt werden, ist unerheblich. Auch im ordentlichen Strafrecht können Verwaltungsbehörden Strafbefehle er- lassen, nämlich dann, wenn ihnen die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen übertra- gen wurde (Art. 17 Abs. 1 und Art. 357 StPO).

4.45 Art. 102: Nichtanhandnahmeverfügung

Ein Kanton532 schlägt vor, als zusätzlichen Grund für eine Nichtanhandnahme des Verfahrens die straflose Selbstanzeige gemäss Artikel 13 VStrR aufzuführen.

4.46 Art. 121: Beschuldigte Person

Eine Organisation533 begrüsst die Preisgabe von Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz des gelten- den VStrR. Die Bestimmung sieht vor, dass der untersuchende Beamte den Beschuldigten auffordert, sich über die Beschuldigungen auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Das steht im Widerspruch zum Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen. Auch die Einführung des «Anwalts der ersten Stunde» gemäss Artikel 121 Absatz 6 VE-VStrR, analog zur StPO, ist für die Organisation eine positive Entwicklung.

529 SO, S. 3

530 Redaktioneller Hinweis: Die deutsche Fassung von Art. 90 Abs. 2 erster Satz VE-VStrR enthält einen Fehler. Die französische und die italienische Fassung sind korrekt. Der Text lautet richtig wie folgt: «2 Unter Vorbehalt von Artikel 91 legt die Verwaltungseinheit die Entschädigung am Ende des Verfahrens, spätestens aber zum Zeitpunkt der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 276 Abs. 1) fest.» / « 2 Sous réserve de l’art. 91, l’unité administrative fixe l’indemnité à la fin de la procédure, mais au plus tard au moment du renvoi pour jugement (art. 276, al. 1). » / « 2 Fatto salvo l’articolo 91, l’unità amministrativa stabilisce l’importo della retribuzione al termine del procedimento, ma al più tardi al momento della promozione dell’accusa (art. 276 cpv. 1). ».

531 UNIGE, S. 10

532 AG, S. 4

533 economiesuisse, S. 5