Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

4.47 Art. 122: Auskunftspersonen. Begriff

Für eine Teilnehmerin534 ist die Formulierung des Buchstaben f dieses Artikels mehrdeutig. Der Text nimmt namentlich Bezug auf ein «gegen ein Unternehmen gerichtete[s] Verwal- tungsstrafverfahren» oder ein «Verfahren gemäss Artikel 7». Welcher Unterschied zwischen beiden bestehen soll, ist aber nicht ersichtlich. Nicht verständlich ist auch die Wendung «so- wie ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter» [sc. der Vertreterin oder des Vertreters des Unternehmens]. Geht es da um ein Verfahren, das sowohl gegen das Unternehmen als auch, gestützt auf Artikel 6 VE-VStrR, gegen gewisse seiner Mitarbeitenden geführt wird? Der Erläuternde Bericht macht die Sache noch verwirrlicher mit dem Hinweis, dieser Buchstabe f betreffe den Fall eines gegen ein Unternehmen gerichteten Verfahrens im Sinne von Artikel 7 VE-VStR, wenn das Verfahren nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen Unbekannt ge- richtet ist. Das widerspricht aber dem Gesetzestext von Buchstabe f, der von «einem gegen ein Unternehmen gerichteten» Verfahren spricht. Der Gesetzestext muss also überprüft wer- den, damit die Tragweite der Bestimmung verständlich wird.

4.48 Art. 134: Quellenschutz der Medienschaffenden

Eine Teilnehmerin535 weist darauf hin, dass diese Bestimmung einen Quellenschutz der Medi- enschaffenden vorschlägt, der im Gegensatz zum Schutz nach Artikel 172 Absatz 2 StPO keine Ausnahmen zulässt. Diese Lösung ist kaum mit der Aussage zu vereinbaren, dass es im Verwaltungsstrafrecht um den Schutz bedeutender Rechtsgüter gehen kann, eine Aus- sage, mit der der Erläuternde Bericht u.a. den erweiterten Katalog von Zwangsmassnahmen rechtfertigt. Unabhängig von der Bedeutung des durch eine Strafnorm geschützten Rechts- guts ist nicht schlüssig, dass jemand zur Aussage über einen Sachverhalt verpflichtet ist, der für eine mit Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr bedrohte Straftat (z.B. Art. 305terStGB) relevant ist, die Aussage aber verweigern kann, wenn es um Verbrechen mit deutlich höheren Strafdrohungen geht (z.B. bei Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012536 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten oder bei Art. 86 Abs. 2 und 3 HMG).

4.49 Art. 153 bis 255: Zwangsmassnahmen

Zwei Kantone537, eine Partei538, ein Gericht539 und eine Organisation540 sprechen sich grund- sätzlich dafür aus, dass die Bestimmungen der StPO über die Zwangsmassnahmen über- nommen werden. Eine dieser Teilnehmenden541 führt konkret aus, es verdiene Zustimmung, wenn den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dieselben Zwangsmassnahmen zur Verfü- gung stehen wie die, die im ordentlichen Strafverfahren eingesetzt werden; das Verwaltungs- strafverfahren schützt eine Vielzahl von Rechtsgütern, und man kann nicht sagen, alle seien nur von geringer Bedeutung. In gewissen Bereichen, etwa bei der Durchsuchung von Papie- ren oder der Entsiegelung (Art. 50 VStrR), scheint es durchaus angezeigt, eine lückenhafte Regelung zu komplettieren. Die genannte Partei542 unterstützt die vorgeschlagene kohärente Regelung der Zwangsmassnahmen, als Ausdruck der Bestrebungen, welche auf eine Effi- zienzsteigerung im Verwaltungsstrafrecht abzielen. Einer der beiden Kantone543 weist darauf

534 UNIL, S. 9

535 UNIGE, S. 10 f.

536 BGCITES; SR 453

537 SO, S. 3; VS, S. 1

538 SVP, S. 1

539 ZMG/StMVG VS, S. 3

540 UNIGE, S. 11

541 UNIGE, S. 11

542 SVP, S. 1

543 SO, S. 3