Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

hin, dass die Kantonspolizeien, wenn sie (vermehrt) und mit weitergehenden Untersuchungs- handlungen als bislang beauftragt werden sollen, auch über die Befugnis verfügen müssen, bei Bedarf geeignete Zwangsmassnahmen angemessen einzusetzen. Andererseits zeigt der eindrückliche Katalog von Zwangsmassnahmen, mit welchen die Verwaltungseinheit die Kan- tonspolizei allenfalls beauftragt, die zusätzlich zu erwartende Inanspruchnahme ihrer Mittel. Insbesondere der Vollzug von Beschlagnahmeverfahren ist mit grossem Aufwand verbunden und bedarf sowohl der nötigen Personalressourcen als auch der entsprechenden Räumlich- keiten; auch die DNA-Probenahmen, die weiteren erforderlichen Abläufe zur Sicherstellung beweisverwertbarer Analysen, die Kontrolle und das Löschmanagement sind ebenfalls mit er- heblichem Aufwand verbunden. Das Gericht544 ist der Ansicht, der Gesetzgeber sollte den Mut haben, von den einschlägigen Bestimmungen diejenigen zu überarbeiten, die in der StPO klarerweise nicht befriedigen, nämlich die über das Siegelungsverfahren (Art. 248 und 248a StPO), welche der Vorentwurf in den Artikeln 180 und 181 VE-VStrR ohne Änderungen übernimmt. Die Organisation545 ihrerseits bemerkt, dass es besser ist, die für Zwangsmass- nahmen geltenden Regeln im Verwaltungsstrafrecht zusammenzustellen, wie es der VE- VStrR vorschlägt, statt sie in den verschiedenen Spezialgesetzen zu belassen.

Ein Teilnehmer546 bezweifelt, ob es sachgerecht ist, den Verwaltungseinheiten bei den

Zwangsmassnahmen so weitreichende Befugnisse einzuräumen, v.a. weil die Widerhandlun- gen des Verwaltungsstrafrechts in der sehr grossen Mehrheit nur Übertretungen sind. Es er- scheint unerlässlich, dass die Verwaltungsbehörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 154 Abs. 1 und Art. 157 VE-VStrR) strikt befolgen, wenn nicht sogar neue Bestimmun- gen zu erlassen sind, um einen unverhältnismässigen Einsatz des prozessualen Instrumenta- riums zu verhindern.

Für drei Organisationen547 sind die Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen besonders kritikwürdig. Die erstgenannte548 lehnt eine Ausweitung der Zwangsmassnahmen im Sinne der geplanten Harmonisierung mit Nachdruck ab. Bisher beschränken sich Zwangsmassnah- men im Verwaltungsstrafrecht auf Beschlagnahme, Durchsuchung und Festnahme bzw. Ver- haftung, das geltende VStR erlaubt aber, im Gegensatz zur StPO, keine geheimen Zwangs- massnahmen. Zwangsmassnahmen bilden im Bereich des Verwaltungsstrafrechts generell einen Fremdkörper; Massnahmen wie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder ver- deckte Ermittlungen sind schwerwiegende Eingriffe, die nur erfolgen dürfen, soweit sie unab- dingbar sind. Damit ist auch bereits aufgezeigt, dass sie nicht harmonisiert, sondern aus- schliesslich in jenen spezialgesetzlich geregelten Bereichen angewendet werden dürfen, wo sie als unvermeidbar identifiziert worden sind. Auch im revidierten Verwaltungsstrafrecht müssen gewisse Zwangsmassnahmen zwar, wie im ordentlichen Strafverfahren, durch die ZMG genehmigt werden. Den für das Gesuch zuständigen Verwaltungsbehörden fehlt aber die institutionelle Unabhängigkeit, über welche die Strafverfolgungsbehörden im ordentlichen Strafverfahren verfügen. Die Organisation kommt deshalb zum Schluss, dass die Natur des Verwaltungsstrafrechts i.S. einer notwendigen Abweichung vom Straf- bzw. Strafprozessrecht eine Sonderregelung der Zwangsmassnahmen erforderlich macht.

Aus Sicht der zweitgenannten Organisation549 wird sich der erhebliche Ausbau der Zwangs- massnahmen, insbesondere die Möglichkeit geheimer Überwachungen, einseitig zulasten der

544 ZMG/StMVG VS, S. 3

545 UNIGE, S. 11

546 B&K, S. 5

547 economiesuisse, S. 3 f.; EXPERTsuisse, S. 2 und 7; SAV, S. 15 f.

548 economiesuisse, S. 3 f.

549 EXPERTsuisse, S. 2 und 7