Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Rechtsunterworfenen auswirken, vor allem wenn man bedenkt, dass die meisten unter dem VStrR geführten Strafverfolgungsverfahren blosse Übertretungen betreffen. Es besteht die Gefahr, dass man in Zukunft versuchen wird, den Anwendungsbereich der Zwangsmassnah- men zu erweitern – zu Ungunsten der beschuldigten Personen.
Die drittgenannte Organisation550 erklärt, dass die Zahl der Zwangsmassnahmen, die der un- tersuchenden Bundesverwaltungsbehörde heute zur Verfügung stehen, nämlich grundsätz- lich drei (Beschlagnahme, Durchsuchung, Haft; Art. 45-60 VStrR), erheblich anwachsen soll, insbesondere durch geheime Überwachungsmöglichkeiten. Bei einem noch immer gross- mehrheitlich auf die Verfolgung von Übertretungen ausgerichteten Rechtsgebiet wie dem Ver- waltungsstrafrecht besteht dadurch die Gefahr eines (empirisch freilich nicht belegten) «Ge- wöhnungseffekts», welcher dazu führen könnte, die Anwendungsgrenze für schwere
Zwangsmassnahmen immer weiter abzusenken bzw., umgekehrt, die Gefahr einer Umwand- lung bestehender Übertretungen in Vergehen/Verbrechen, um sie zu Anlasstaten schwerer Zwangsmassnahmen «aufzustufen». Dies insbesondere dann, wenn entsprechende Verurtei- lungszahlen nicht erreicht werden. Dem bis anhin einigermassen austarierten System im Ver- waltungsstrafverfahren dient das nicht. Beispielsweise sehen die geheimen Überwachungs- massnahmen neu auch Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR als Katalogtat vor – diese Bedeutung mass der Gesetzgeber dem derzeit geltenden Artikel 14 Absatz 4 VStrR (ebenfalls ein Ver- brechenstatbestand) nicht zu. Die Änderung ist auch deshalb bedeutsam, weil Artikel
14 VStrR eine jener Normen ist, die in die Untersuchungskompetenz verschiedenster Bun- desverwaltungsbehörden fällt. Die Gefahr besteht, dass die jeweilige Bundesverwaltungsbe- hörde wegen Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR ein Verfahren eröffnet, geheime Überwachungs- massnahmen anwendet, dann aber nur wegen «Grundnormen» (z.B. Art. 97 MWSTG oder Art. 118 ZG) verurteilt, dies aber gestützt auf die Erkenntnisse der geheimen Überwachungs- massnahmen. Das Regel-Ausnahme-Prinzip wird damit ins Gegenteil verkehrt. Wie die Orga- nisation551 weiter ausführt, könnte man meinen, dass etwa schwere Fälle des illegalen Arznei- mittelhandels oder gewerbs- oder bandenmässige Verstösse gegen das Geldspielrecht – Vorwürfe, die alle dem Verwaltungsstrafrecht unterstehen – besondere Überwachungsmass- nahmen rechtfertigen. Die Besonderheit ist aber, dass die gesetzlichen Grundlagen hier be- reits bestehen (vgl. Art. 90a HMG bzw. Art. 269 Abs. 2 Bst. l StPO bzw. Art. 269 Abs. 1 Bst. m StPO), allerdings bisher offensichtlich nie angewandt wurden. Es scheint also auch ohne diese zu gehen, die Bundesverwaltungsbehörden benötigen sie offensichtlich nicht. Ab- schliessend bemerkt die Organisation552, am Beispiel der Zwangsmassnahmen zeige sich, dass die Totalrevision stets auf den – wertungsmässig – schlimmstmöglichen Fall ausgerich- tet ist, welchen es aber fast nie geben dürfte. So führt beispielsweise der Erläuternde Bericht zutreffend aus, dass im «Verwaltungsstrafrecht (…) Verfahren, in denen eine Erhebung biolo- gischer Spuren und die Entnahme von Proben an verdächtigen Personen notwendig ist, nicht sehr häufig sein dürften.» Warum nach den Artikeln 186 ff. VE-VStrR gleichwohl eine DNA-Analyse zulässig sein sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zwangsmass- nahmen für absolute Ausnahmefälle zu schaffen, ist wegen des bereits angesprochenen «Gewöhnungseffekts» nicht angezeigt.
4.50 Art. 159: Vorladung. Frist
Ein Teilnehmer553 spricht sich dafür aus, einer Person, die einvernommen werden soll, die Vorladung mindestens zehn Tage vorher zuzustellen, und nicht erst drei Tage, wie es Absatz
550 SAV, S. 15
551 SAV, S. 15
552 SAV, S. 16
553 B&K, S. 17