Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 75Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

1 analog zu Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a StPO vorsieht; das geltende VStrR gibt für diese Zustellung keine Frist vor. Eine Frist von drei Tagen ist zu kurz und dürfte mit dem An- spruch auf wirksame Verteidigung nach Artikel 6 EMRK nicht vereinbar sein. Je nach den Umständen, v.a. in komplexen Fällen, ist zweifelhaft, ob diese Frist ausreicht, um eine an- waltliche Vertretung zu kontaktieren, die Einvernahme vorzubereiten und die organisatori- schen Vorkehren zu treffen. Die kurze Frist lässt sich umso weniger rechtfertigen, als die meisten Behörden, einschliesslich Verwaltungsstrafbehörden, heute daran sind, ein System zur Video- und/oder Audioaufzeichnung der Verhandlungen einzurichten, was bedeutet, dass die Transkription der Protokolle in der Regel mehrere Wochen dauert (oder sogar Monate, insbesondere wenn man mögliche Protokollberichtigungen durch die Parteien berücksichtigt). Eine längere Vorladungsfrist würde also die Verfahren nicht verzögern. Die Fristverlängerung wäre auch im Interesse der Strafverfolgungsbehörde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine Person, die erst drei Tage vor der Einvernahme vorgeladen wurde, von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht, also auf die Fragen der Verwaltungseinheit nicht antwortet, mit der Begründung, sie habe nicht genug Zeit gehabt, die Einvernahme vorzubereiten. Diese Person wird also zur Sache nicht viel beitragen und es damit der Behörde nicht möglich ma- chen, mit der Sachverhaltsermittlung voranzukommen.

4.51 Art. 162: Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

Ein Kanton554 merkt an, dass in Absatz 4 der zweite und der dritte Satz im Hinblick auf die Regelung in Artikel 152 Absatz 2 VE-VStrR unnötig ist.

4.52 Art. 166: Fahndung

Für einen Kanton555 ist es unabdingbar, dass die Verwaltungsstrafbehörden einen eigenen Pikettdienst organisieren, um das Haftverfahren einzuleiten, zumal ihnen hierzu auch als ein- zige die Kompetenz zukommt. Der Vorentwurf sieht hier dieselben Fristen vor wie die StPO, was diese Notwendigkeit veranschaulicht, zum Beispiel wenn eine Person etwa an einem Freitagabend angehalten wird.

4.53 Art. 167: Beschlagnahme. Grundsatz

Aus Sicht des BVGer556 ist unklar, inwiefern die heute geltenden Bestimmungen im Zollgesetz (ZG)557 und in der Zollverordnung (ZV)558 durch Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben b und e VE-VStrR im Sinne einer lex posterior übersteuert werden oder weiterhin als Spezialbestimmun- gen dem VE-VStrR vorgehen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit erscheint eine Klärung durch den Gesetzgeber angezeigt. Denn Artikel 167 VE-VStrR sieht vor, dass die Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen sowie die Sicherung von gesetzlichen Pfandrechten mittels Beschlagnahme erfolgt. Als Beispiel für ein gesetzliches Pfandrecht nennt der Erläuternde Bericht das Zollpfand gemäss Artikel 82 ZG. Nach Artikel 47 VE-VStrR ist für die Anfechtung von Zwangsmassnahmen grundsätzlich die Beschwerdekammer des BStGer zuständig. Nach geltendem Recht wird im Anwendungsbereich der Zollgesetzgebung zwischen einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Beschlagnahme nach Artikel 46 VStrR und ei- ner verwaltungsrechtlichen Zollpfandbeschlagnahme nach Artikel 83 ZG i.V.m. Artikel 212 ff. ZV unterschieden. Auch die Sicherstellung von Zollforderungen mittels Sicherstellungsverfü- gung ist separat geregelt (Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 ZG; Art. 208 ff. ZV). Die Relevanz der

554 SO, S. 3

555 BL, S. 2

556 BVGer, S. 2

557 SR 631.0

558 SR 631.01