Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Unterscheidung zeigt sich im Rechtsmittelweg: Die (verwaltungs-)strafrechtliche Beschlag- nahme ist beim BStGer bzw. vorab beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung anzu- fechten (vgl. Art. 26 VStrR), wohingegen die Zollpfandbeschlagnahme (und die Sicherstel- lungsverfügung) beim Bundesverwaltungsgericht bzw. allenfalls vorab bei der zuständigen Zollkreis- oder bei der OberzoIldirektion anzufechten ist (vgl. Art. 116 ZG), auch wenn sie im Rahmen einer Verwaltungsstrafuntersuchung ergeht.

Das BVGer559 führt weiter aus, dass im Rahmen der Totalrevision der Zollgesetzgebung für die Sicherstellungsverfügung sowie für die Zollpfandbeschlagnahme weiterhin eine spezialge- setzliche Regelung (vgl. Art. 56 bzw. Art. 58 des Entwurfs eines BAZG-

Vollzugsaufgabengesetzes [E-BAZG-VG]) sowie ein separater Rechtsmittelweg vorgesehen ist, wenn sie in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. Art. 88 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 und 4 E-BAZG-VG). Auch diesbezüglich ist unklar, ob diese Bestimmungen den hiervor erwähn- ten Regelungen im VE-VStrR vorgehen, da Artikel 47 VE-VStrR zwar für die Anfechtung von Zwangsmassnahmen grundsätzlich das BStGer aIs zuständig erklärt, aber lediglich «abwei- chende Bestimmungen in diesem Gesetz» (also im VE-VStrR seIbst) vorsieht. Insoweit könnte Artikel 168 Absatz 3 VE-VStrR zu Unklarheiten führen. Gemäss dieser Bestimmung gehen die Verwaltungsstrafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor, wenn die Inhaberin oder der Inhaber von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten gel- tend macht, die Beschlagnahme sei nicht zulässig. Die Bestimmung dürfte (ihrer systemati- schen Stellung entsprechend) grundsätzlich nur dann relevant sein, wenn die beschlagnahm- ten Gegenstände Aufzeichnungen enthalten und deren Durchsuchung bzw. Kenntnisname durch die Verwaltungsstrafbehörde verhindert werden soll. Unklar bleibt, wie der Vorbehalt in Artikel 47 VE-VStrR zu verstehen ist: Ist bei einer im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Sicherstellungsverfügung oder Zollpfandbeschlagnahme nach den Bestimmungen über die Siegelung vorzugehen und allenfalls ein Entsiegelungsverfahren vor dem zuständigen kanto- nalen ZMG (vgl. Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR) durchzuführen, oder bleibt für dagegen erhobe- nen Beschwerden weiterhin das BStGer zuständig?

4.54 Art. 178–181: Durchsuchung von Aufzeichnungen

Das BStGer560 begrüsst die notwendige Anpassung des VStrR an die Vorgaben einer moder- neren Gesetzgebung, unter Einbezug der Rechtsprechung und unter Angleichung an die Bestimmungen der StPO. Mit dem Hinweis, dass die Beschwerdekammer des BStGer heute als erstinstanzliches «Siegelungsgericht» entscheidet (Art. 50 Abs. 3 VStrR), begrüsst auch eine Organisation561 diese Anpassung. Zu entscheiden bleibt, ob die kantonalen ZMG die neuen Aufgaben übernehmen können, oder ob die Schaffung eines ZMG auf Bundesebene nicht die bessere Lösung wäre.

4.55 Art. 180 und 181: Siegelung, Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

Die acht Kantone562, das Gericht563 und die zwei Organisationen564, die sich zur Thematik Sie- gelung sowie Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren geäussert haben, führen sinnge-

559 BVGer, S. 2

560 BStGer, S. 3

561 SVR, S. 2

562 BE, S. 6 f.; FR, S. 3; NE, S. 2; VS, S. 1; ZG, S. 3; LU, S. 3; NW, S. 3 f. OW, S. 2

563 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

564 B&K, S. 10-12; UNIL, S. 12 f.