Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

mäss aus, dass die Artikel 180 f. VE-VStrR zahlreiche Fragen oder ernsthafte Probleme auf- werfen. Von den genannten lehnen sieben Kantone565 und das Gericht566 die vorgeschlagene Regelung aus verschiedenen, sich teilweise überschneidenden Gründen ab.

Das vorgeschlagene Konzept

Zwei Kantone567 und ein Gericht568 halten ausdrücklich fest, dass die Artikel 248 und 248a StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024), die in Artikel 180 f. VE-VStR ohne Änderung übernom- men werden, ernsthafte Probleme bereiten. Zu Artikel 248a StPO, übernommen in Artikel 181 VE-VStrR, führen einer der Kantone569 und das erwähnte Gericht570 aus, dass die Bestim- mung von der Rechtskommission des Nationalrats stammt, die einen Text übernommen hat, der von einer Fachkommission und den von ihr beauftragten Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft vorbereitet worden war; Mitglieder kantonaler ZMG waren in der Kom- mission nicht vertreten. Das Gericht571 fügt an, dass die Kantone so keine Möglichkeit hatten, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens über die Änderung der StPO zu dieser Bestim- mung Stellung zu nehmen. Das ist bedauerlich, denn sie hätten mit Sicherheit ihre Zweifel zu den von der Kommission favorisierten Lösungen angebracht. Der Kanton572 und das Ge- richt573 sprechen sich deshalb dafür aus, die Artikel 180 und 181 VE-VStrR seriös und gründ- lich zu überarbeiten, unter Beizug von Richterinnen und Richtern der ZMG, damit ein Verfah- ren gefunden wird, das der fundierten Erfahrung der für Entsiegelungsverfahren zuständigen Instanz Rechnung trägt. Dieses Verfahren sollte dann bei gleicher Gelegenheit auch in der StPO eingeführt werden. Ein anderer Kanton574 bedauert ausdrücklich, dass die Bemerkun- gen der Praktikerinnen und Praktiker zu dem am 1. Januar 2024 mit der StPO-Revision in Kraft getretenen Siegelungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind und der VE-VStrR die Artikel 248 und 248a StPO ohne Änderungen übernimmt.

Zwei Kantone575 bemerken, dass die bereits heute beobachtete verschleppende Wirkung der Siegelung mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 180 Absatz 1 VE-VStrR und in Artikel 248 Absatz 1 StPO sogar noch verstärkt wird:

• Einer dieser Kantone576 erklärt, dass die Untersuchungsbehörden nach der vorgeschlage-

nen Regelung für jede Beschlagnahme standardmässig drei Tage warten müssen, bevor sie die Daten ggf. durchsuchen und insbesondere spiegeln können; die Regelung trägt deshalb den technologischen Problemen im Zusammenhang mit der schnellen Entwick- lung der Informatik nicht Rechnung. Der andere Kanton577 führt aus, die neue Regelung erwecke den Eindruck, dass die Untersuchungsbehörde diese Wartefrist in jedem Fall zu

565 BE, S. 6 f.; FR, S. 3; NE, S. 2; VS, S. 1; LU, S. 3; NW, S. 3 f.; OW, S. 2

566 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

567 FR, S. 3; NE, S. 2

568 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

569 FR, S. 3

570 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

571 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

572 FR, S. 3

573 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

574 VS, S. 1

575 BE, S. 6 f; NE, S. 2

576 NE, S. 2

577 BE, S. 6 f.