Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
durch die Untersuchungsbehörde oder in deren Auftrag erfolgen kann. Einer der beiden Kantone584 präzisiert, der Gesetzestext sei so anzupassen, dass diese neue Regelung nicht bedeutet, dass die Untersuchungsbehörden mit der Durchsuchung von Amtes wegen bis nach Ablauf der dreitägigen Frist zuwarten müssen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ab Eingang eines rechtzeitigen Siegelungsantrags auch die durch eine bereits be- gonnene Durchsuchung erlangten Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Entsiegelung einem suspensiv bedingten Verwertungsverbot unterliegen. Der Kanton schliesst seinen Antrag mit der Bemerkung, der Erläuternde Bericht sollte sich zu Situatio- nen äussern, die aufgrund der Gefahr des Datenverlustes eine umgehende Datensiche- rung vor Ort erfordern.
Ein anderer Kanton585 äussert sich unter Hinweis auf ein bundesgerichtliches Urteil zum Thema der superprovisorischen Spiegelung, bei dem sich in der Praxis zahlreiche Fragen stellen. Der Bundesgesetzgeber hätte es in der Hand, im Rahmen der vorliegenden Totalrevi- sion jedenfalls im Bereich des neuen VStrR Klarheit zu schaffen. Der Kanton regt an, bei ei- ner etwaigen Kodifizierung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, und es den zuständigen Untersuchungsbehörden künftig zu erlauben, eine Spiegelung selbst vor- zunehmen, sofern sie nachweisen können, dass im Zusammenhang mit dem Spiegelungs- vorgang keine Einsicht in oder Veränderung von versiegelte/n Daten stattgefunden hat. Bei einer entsprechenden Kodifizierung wäre sinnvollerweise auch die StPO in gleicher Weise anzupassen.
Aus Sicht einer Organisation586 ist die Angleichung der Siegelungsverfahren an die einschlä- gigen Bestimmungen der StPO unter den Gesichtspunkten des Beschleunigungsgebots und einer geordneten Rechtspflege problematisch, v.a. in Bezug auf die Fristen und die Übertra- gung der Zuständigkeit für Entsiegelungen an die kantonalen ZMG. Das könnte die Verfahren komplizierter machen und eine Überlastung der kantonalen Gerichte zur Folge haben.
Nach Meinung zweier Teilnehmender587 enthält die Regelung der StPO über die Siegelung in der revidierten, seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung, welche jetzt im VE-VStrR übernommen wird, zahlreiche Ungenauigkeiten und führt zu einigen Unsicherheiten:
• Beide Teilnehmende588 führen sinngemäss aus, dass nach Artikel 180 Absatz 1 VE-VStrR,
der Artikel 248 Absatz 1 StPO entspricht, «die Inhaberin oder der Inhaber […] das Begeh- ren (sc. der Siegelung) innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen [hat].» Hier stellt sich die Frage, was gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber erst nach Ablauf der Dreitagesfrist von der Sicherstellung erfährt. Einer der Teilnehmenden589 spricht sich dafür aus, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Aufzeichnungen oder Gegenstände, die bzw. der zum Zeitpunkt der Sicherstellung abwesend ist und vom Recht, die Siegelung zu bean- tragen, erst nach Ablauf der Dreitagesfrist Kenntnis erlangt, gleichwohl die Möglichkeit ha- ben sollte, dieses Recht auszuüben, um so seine Wirksamkeit zu gewährleisten.
584 BE, S. 7
585 ZG, S. 3
586 ODAGE, S. 2
587 B&K, S. 10-12; UNIL, S. 12 f.
588 B&K, S. 11; UNIL, S. 12
589 B&K, S. 11