Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

beachten hat, während aus der aktuell geltenden Formulierung hervorgeht, dass das einst- weilige Durchsuchungs- und das suspensiv bedingte Verwertungsverbot erst ab Eingang eines Siegelungsantrags gilt.

• Beide Kantone578 weisen ergänzend darauf hin, dass sich auf diversen Datenträgern, ins-

besondere auf Mobiltelefonen, regelmässig eine grosse Anzahl an flüchtigen, temporären und fragilen Daten befindet, die für die Strafuntersuchung unverzichtbar sind. Je länger mit der Datenspiegelung zugewartet werden muss, desto akuter wird die Gefahr, dass diese Daten verloren gehen. Einer der Kantone579 merkt noch an, dass alle diese Daten schnell und automatisch von ihren Trägern gelöscht werden, wobei solche, die in Clouds gespei- chert sind und daher von überall und von jedem Gerät aus gelöscht werden können, noch nicht mitgezählt sind.

• Einer der beiden Kantone580 erläutert, dass die Untersuchungsbehörden in der Praxis Situ-

ationen antreffen, die zwingend eine sofortige Datenspiegelung vor Ort erfordern. Die so- fortige Erstellung einer Datenkopie kann sich auch aus Verhältnismässigkeitsgründen auf- drängen, z.B. wenn auf der ganzen IT-Infrastruktur relevante, aber auch eine grosse Anzahl irrelevanter Daten vermutet werden.

• Derselbe Kanton581 führt weiter aus, laut dem Erläuternden Bericht und der dort zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Untersuchungsbehörde nach Eingang ei- nes Siegelungsantrages beim ZMG die Spiegelung verlangen. Diese Aussage beantwortet jedoch die Frage nicht, was in den längstens drei Tagen bis zum allfälligen Siegelungsan- trag mit den sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen zu geschehen hat. Das betrifft nicht nur Datenträger wie Mobiltelefone und Computer und Daten aus der Siche- rung vor Ort, sondern beispielsweise auch vorgefundene Dokumente. So stellt sich hier die Frage, ob diese Daten, Datenträger und Dokumente standardmässig auch während dieser dreitägigen Frist zu siegeln sind.

• Derselbe Kanton582 weist weiter darauf hin, dass auch bei der umgehenden Stellung eines

Spiegelungsantrages die Gefahr eines Datenverlustes nicht vollständig umgangen werden kann. Zwischen Spiegelungsantrag und dem Auftrag des ZMG zur Erstellung einer Daten- kopie können mehrere Tage vergehen, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auch einen gewissen Datenverlust mit sich bringt. Muss neu standardmässig die drei- tägige Frist für die Stellung eines Siegelungsantrages und allenfalls anschliessend ein entsprechender Spiegelungsantrag und dann noch ein Spiegelungsauftrag durch das ZMG abgewartet werden, droht ein signifikanter Beweisverlust, und die Siegelung könnte rechts- missbräuchlich eingesetzt werden, um die Beweiserhebung als solche zu vereiteln. Und schliesslich berücksichtigen die Ausführungen im Erläuternden Bericht die vorstehend be- schriebenen Situationen nicht, bei welchen eine umgehende Datenspiegelung vor Ort un- abdingbar ist.

• Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen beantragen die beiden Kantone583 sinnge-

mäss, in Artikel 180 VE-VStrR die Möglichkeit vorzusehen, dass unter den oben beschrie- benen besonderen Umständen während dieser dreitägigen Frist eine Datenspiegelung

578 BE, S. 7; NE, S. 2

579 NE, S. 2

580 BE, S. 7

581 BE, S. 7

582 BE, S. 7

583 BE, S. 7; NE, S. 2