Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
• Die andere Teilnehmerin595 zitiert Artikel 248 Absatz 2 StPO, dem Artikel 180 Absatz 2 VE-
VStrR entspricht: «Sobald die Verwaltungseinheit feststellt, dass die Inhaberin oder der In- haber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person iden- tisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.» Sie fragt sich, wie diese Bestimmung zum Beispiel mit einer der Inhaberin oder dem Inhaber nach Artikel 73 Absatz 2 StPO (entspricht Art. 70 Abs. 2 VE-VStrR) auferlegten Geheim- haltungspflicht zu vereinbaren ist, eine Auflage, die gerade verhindern soll, dass die be- rechtigte Person während einer gewissen Zeit über die Siegelung der betroffenen Auf- zeichnungen oder Gegenstände informiert wird.
Die WEKO596 hat Vorbehalte in Bezug auf die in Artikel 180 Absatz 3 VE-VStrR vorgesehene Frist von 20 Tagen für das Entsiegelungsgesuch. Diese Bestimmung regelt eine Materie, die bisher weniger detailliert in den geltenden Artikeln 45–50 VStrR geregelt ist, die gemäss Arti- kel 42 Absatz 2 KG analog auf Zwangsmassnahmen der WEKO in Verwaltungsverfahren an- wendbar sind. Die Teilnehmerin begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt:
• Bisher sah das VStrR keine Frist für das Stellen des Entsiegelungsgesuchs vor. Das BSt-
Ger hat festgehalten, der Frist von zwanzig Tagen komme der Charakter einer Empfeh- lung zu und erklärte, dass massgebend ist, ob dem Beschleunigungsgebot unter Würdi- gung sämtlicher Umstände genügend Rechnung getragen wurde. Es hat längere Fristen zugelassen, wenn Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache oder bezüg- lich des Umfangs der Einsprache erfolgten. Diese Rechtsprechung des BStGer hat den für den Prozess der «informellen Entsiegelung» notwendigen Spielraum geschaffen.
• Die aktuelle Lösung führt in einer Mehrheit der Fälle zu raschen, einvernehmlichen Ent-
siegelungen. Dies ist nicht nur für die kartellrechtlichen Verfahren vorteilhaft, deren
schnelle Erledigung nicht zuletzt ein ausdrückliches Anliegen von Parlament und Bundes- rat ist. Sie führt auch zu einer Entlastung der Gerichte, indem die aufwändigen Datentria- gen durch die Behörde selbst gemacht werden und nur noch (in der Regel wenige) strit- tige Fragen gerichtlich geklärt werden müssen. Schliesslich verfügen die betroffenen Unternehmen mit diesem Verfahren namentlich über ein grösseres Zeitfenster, um sich intern einen Überblick zu verschaffen und zu entscheiden, ob sie mit der Behörde koope- rieren wollen, wobei eine Selbstanzeige des Unternehmens unter bestimmten Bedingun- gen Strafbefreiung oder einer Strafminderung führen kann. Allerdings wissen die Unter- nehmen zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und beim Erheben der Einsprache oftmals noch nicht, ob ihre Mitarbeitenden tatsächlich an einem Kartellrechtsverstoss beteiligt wa- ren und benötigen daher Zeit, um die eigene Beteiligung abzuklären und mit ihrer Rechts- vertretung eine passende Verteidigungsstrategie festzulegen. Dazu gehört auch der Ent- scheid, ob ein gerichtliches Entsiegelungsverfahren angestrebt werden soll. Das aktuelle Verfahren führt dazu, dass die Untersuchungsadressatinnen ihre verfassungsmässigen Verteidigungsrechte informiert ausüben können und namentlich auch dem Beschleuni- gungsgebot besser nachgekommen wird, als wenn bei jeder Einsprache eine gerichtliche Entsiegelung erfolgen müsste.
• Bei einer «informellen Entsiegelung» fallen geringere Verfahrens- und Anwaltskosten an.
Daher beantragt die Teilnehmerin, dass entweder auf die Festlegung der Frist von zwanzig Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs verzichtet wird oder Art. 180 VE-VStrR in dem Sinne ergänzt wird, dass Raum für die bisherige Lösung geschaffen wird. Möglich wäre etwa vorzusehen, dass mit dem Einverständnis der Inhaberin oder des Inhabers der Be- ginn der Frist zum Zweck einer einvernehmlichen Datentriage einvernehmlich aufgeschoben
595 UNIL, S. 12
596 WEKO, S. 4 f.