Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
• Die beiden Teilnehmenden590 beziehen sich weiter auf Artikel 181 Absatz 3 Satz 1 VE-VStrR (entspricht Art. 248a Abs. 3 Satz 1 StPO), wonach «[d]as Gericht […] der berechtig- ten Person eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen [setzt], innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will.» Hier fragt sich, ob die Betroffenen, wie es die Rechtsprechung verlangt, innerhalb dieser kurzen und nicht erstreckbaren Frist bereits verpflichtet sind, sich im Einzelnen, «Stück für Stück», zu den versiegelten Unterlagen oder Dateien zu äussern, vor allem wenn diese umfangreich sind. Einer der Teilnehmen- den591 führt weitere Erwägungen an: Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegeh- rens; die ausserordentlich kurze Frist wird in der Praxis erhebliche Herausforderungen mit sich bringen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehen hohe Anforderun- gen an die Begründung von Einwendungen im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens, ins- besondere wenn die versiegelten Unterlagen oder Dateien umfangreich sind. Es wird er- wartet, dass die betroffenen Personen konkret darlegen, in Bezug auf welches einzelne Dokument ihrer Ansicht nach Gründe gegen die Entsiegelung vorliegen. Der Teilneh- mende kommt zum Schluss, dass im Rahmen der Revision des VStrR geklärt werden sollte, inwiefern diese Begründungsanforderungen während der neuen Zehntagesfrist gel- ten. Dabei erinnert er daran, dass der VE-VStrR für nicht sofort entscheidungsreife Fälle eine mündliche Triageverhandlung vorschreibt (Art. 181 Abs. 5 VE-VStrR) – der nach sei- ner Meinung geeignete Rahmen, um die geltend gemachten Einwände zu begründen.
• Derselbe Teilnehmer592 spricht sich ausserdem dafür aus, in Artikel 181 Absatz 3 VE-VStrR klarzustellen, dass die Frist von zehn Tagen erst zu laufen beginnt, wenn die be- rechtigten Personen über das Entsiegelungsgesuch informiert wurden und ihnen das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten sowie gegebenenfalls in die versiegelten Auf- zeichnungen oder Gegenstände eingeräumt wurde.
• Der Teilnehmer593 ist weiter der Ansicht, dass die genauen Rechtsfolgen der in Artikel 181 Absatz 3 VE-VStrR ausdrücklich statuierten Nichterstreckbarkeit der Frist geklärt werden müssen.
• Derselbe Teilnehmer594 führt schliesslich aus, dass sich die Gründe für das Siegelungsbe- gehren nach Artikel 180 Absatz 1 VE-VStrR ausschliesslich aus den Beschlagnahmever- boten von Artikel 168 VE-VStrR ergeben; eine Öffnungsklausel, die auf «andere Gründe» verweist, wie sie Artikel 264 aStPO vorsah, wurde im Rahmen der StPO-Revision gestri- chen und fehlt nun auch im VE-VStrR. Folge davon ist, dass Nichtbeschuldigte – mit Aus- nahme der dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Kommunikation mit einer/einem
Schweizer oder EU/EFTA-Anwältin/Anwalt – die Siegelung nicht mehr unter Berufung auf eigene Privat- oder Geschäftsgeheimnisse, den Quellenschutz von Journalistinnen und Journalisten oder den Schutz der eigenen Korrespondenz mit zeugnisverweigerungsbe- rechtigten Personen sollen verlangen können. Aus Sicht dieses Teilnehmers kann eine solche Einschränkung insbesondere im Zusammenhang mit Daten von Unternehmen in Verfahren, in denen nur ihre Angestellten oder andere Dritte beschuldigt werden, nicht als sachgerecht erachtet werden.
590 B&K, S. 11 f; UNIL, S. 13
591 B&K, S. 12
592 B&K, S. 12
593 B&K, S. 12
594 B&K, S. 12