Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Instanzen beeinträchtigt würde. Es könnte sich weiter die Frage nach der Gleichbehand- lung der Parteien im Verfahren stellen, wenn etwa bei der Ausscheidung geschützter Un- terlagen in derselben Untersuchung unterschiedliche Massstäbe angewendet würden.

• Auch im Strafprozessrecht gelangt eine abweichende Zuständigkeitsordnung zur Anwen-

dung, wenn es um die Beurteilung von Fällen der Bundesgerichtsbarkeit geht. Gemäss Artikel 65 Absatz 1 StBOG werden diese Fälle durch die ZMG am Sitz der Bundesanwalt- schaft oder ihrer Zweigstellen entschieden, wobei gemäss Absatz 2 das kantonale ZMG des Ortes zuständig ist, an dem das Verfahren geführt wird. Dadurch erfolgt eine Kon- zentration der Fälle auf die ZMG in Bern, Lausanne, Zürich und Lugano. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass eine Verteilung der Fälle der Bundesgerichtsbarkeit auf alle kantonalen ZMG keinen Sinn ergibt. Dasselbe muss für den Bereich des KG gelten.

• Die Beschwerdekammer des BStGer konnte sich bereits in der Vergangenheit ein kartell-

rechtliches Know-how aufbauen und würde auch künftig durch die Kompetenz für die Ent- siegelung in sämtlichen kartellrechtlichen Verfahren eine gewisse kritische Masse errei- chen, um eine konsistente Praxis zu pflegen.

Die Teilnehmerin fügt hinzu, dass das ZMG bei einer Entsiegelung gemäss Artikel 181 Ab- satz 5 VE-VStrR endgültig entscheidet, ein Weiterzug an die Beschwerdekammer des BSt- Ger ist nicht möglich. Vielmehr muss ein Entscheid des ZMG direkt beim Bundesgericht an- gefochten werden. Sie ist der Ansicht, dass das im Erläuternden Bericht erwähnte Argument, für den Ausschluss der Zuständigkeit der Beschwerdekammer des BStGer, dass diese grund- sätzlich als zweite Instanz fungiert, in diesem Kontext gerade nicht zutrifft.

Angesichts der obigen Ausführungen beantragt die Teilnehmerin, entweder generell die Kom- petenz bei der Beschwerdekammer des BStGer zu belassen (möglicherweise sind obigen Ar- gumente auch für die Anwendung anderer Gesetze als des KG zutreffend) oder zumindest eine abweichende Zuständigkeit für kartellrechtliche Fälle vorzusehen.

Das BStGer599 führt aus, dass seine Beschwerdekammer heute als erstinstanzliches Siege- lungsgericht entscheidet (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Es steht der Abgabe dieser – einzigen – erst- instanzlichen Zuständigkeit an die kantonalen ZMG (Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR) positiv gegen- über. Wie der Erläuternde Bericht festhält, «[ist] [f]ür eine solche Aufgabe […] normalerweise das ZMG zuständig. Zudem fungiert die Beschwerdekammer des BStGer grundsätzlich als zweite Instanz, was nicht der Fall ist, wenn sie die erwähnte Aufgabe übernimmt.» Heute be- steht tatsächlich die paradoxe Situation, dass die Beschwerdekammer im selben Verwal- tungsstrafverfahren als zweite Instanz Beschwerdeentscheide und als erste Instanz Siege- lungsentscheide fällt. Zu diesem Paradox kommt hinzu, dass der VE-VStrR den Vorrang der kantonalen Gerichte zur Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen begründet und konkretisiert, dass die ZMG bereits heute sowohl in den Fällen, die der kantonalen wie auch denen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, über die Entsiegelungsgesuche nach der StPO entschei- den (Art. 248a Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 2 Abs. 2 Bst. c StBOG), und dass folglich die ZMG be- reits jetzt die Fachgerichte für diesen Bereich sind, anders als die Beschwerdekammer, für die die Siegelungsfälle nur eine von mehreren Zuständigkeiten ist, Fälle, die zudem eine Aus- nahme vom Grundsatz der Instanzentrennung darstellen.

599 BStGer, S. 3