Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

oder der Fristenlauf einvernehmlich sistiert werden kann. Die Teilnehmerin fordert ferner,

dass mit dieser Bestimmung die Möglichkeit geschaffen wird, dass die Verwaltungseinheit ge- meinsam mit dem Inhaber oder der Inhaberin geschützte Inhalte ausscheiden können.

Nach Meinung des BStGer597 werden die geltende Gesetzgebung und Rechtsprechung der Realität der immer zahlreicheren Fälle nur unzureichend gerecht. Nur schon durch die Menge der zu untersuchenden versiegelten (digitalen) Daten stossen die Gerichte an die Grenze des Machbaren. Während die Entscheidung des ZMG, oder de lege lata der Beschwerdekammer des BStGer, nur eine Vorstufe der Untersuchung sein sollte, kann sie manchmal deren Ende einläuten, insbesondere wegen des Missverhältnisses zwischen der zu erledigenden Arbeit und den zur Verfügung stehenden Mitteln. Zu diesem Missverhältnis kommt noch der Eintritt der Verjährung hinzu. Aus Sicht des BStGer dürften die in diesem Bereich spezialisierten kantonalen ZMG besser als die Beschwerdekammer des BStGer in der Lage sein, ihren Be- darf zu planen. Zumindest aber sollten in dieser Frage noch grundsätzliche Überlegungen an- gestellt werden. Für die Feststellung, dass die Situation «problematisch» ist, zitiert das BSt- Ger den Jahresbericht 2023 der Geschäftsprüfungskommissionen und der

Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (Ziff. 3.6.2) und fügt an, dass es die Auswirkungen des neuen, am 1. Februar 2024 in Kraft getretenen Artikels 248a StPO verfol- gen wird.

Das BStGer als Siegelungsgericht

Gemäss der WEKO598 erscheint es sinnvoller die Kompetenz für Entsiegelungsverfahren bei einer einzigen Bundesbehörde zu belassen, nämlich der Beschwerdekammer des BStGer, die nach dem geltenden Artikel 50 Absatz 3 VStrR zuständig ist, anstatt sie nach Artikel 181 Absatz 1 VE-VStrR den verschiedenen kantonalen ZMG zuzuweisen. Der geltende Artikel 50 Absatz 3 VStrR ist gemäss Artikel 42 Absatz 2 KG analog auf Zwangsmassnahmen anwend- bar, die von der WEKO in Verwaltungsverfahren eingesetzt werden. Die Teilnehmerin be- gründet ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt:

• Durch die Beibehaltung der Zuständigkeit einer einzigen Bundesbehörde wird das Risiko

widersprüchlicher Urteile verschiedener ZMG bei der Beurteilung desselben kartellrechtli- chen Sachverhalts vermieden. Die von den Wettbewerbsbehörden durchgeführten Haus- durchsuchungen – hauptsächlich zur Untersuchung mutmasslicher harter Kartellabspra- chen gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG (Preis-, Mengen- und Gebietsabreden) – betreffen regelmässig mehrere Unternehmen an verschiedenen Standorten, häufig auch in unter- schiedlichen Kantonen. Eine Zuständigkeit der kantonalen ZMG könnte dazu führen, dass mehrere ZMG in parallelen Entsiegelungsverfahren über die präjudizielle Frage zu befin- den hätten, ob ein hinreichender Tatverdacht für einen Kartellrechtsverstoss vorliegt, der eine Hausdurchsuchung rechtfertigt. Dies birgt die Gefahr widersprechender Urteile und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Beschwerden an das Bundesgericht.

• Beim Kartellrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet, mit welchem die ZMG ansonsten

nicht konfrontiert sind. Die Anzahl kartellrechtlicher Untersuchungen ist weiter nicht derart hoch, dass zu erwarten wäre, dass sich in den Kantonen bei den ZMG eine Praxis bilden könnte (pro Jahr werden im Schnitt schweizweit etwa zehn Unternehmen durchsucht).

Vor diesem Hintergrund erscheint es ineffizient, wenn sich die kantonalen ZMG mit dieser technischen und komplexen Materie auseinandersetzen müssten. Die Folge wäre ein massives Rechtsunsicherheitsrisiko für die betroffenen Unternehmen, da die Vorherseh- barkeit der Beurteilung der kartellrechtlichen Fragestellungen durch mehrere dezentrale

597 BStGer, S. 4

598 WEKO, S. 5 ff.